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Büttiker Rolf · Ständerat · 2004-09-29

Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-09-29

Wortprotokoll

Das ist genau der Artikel, der als Ganzer den Kantonen sauer aufgestossen ist und auf dessen Problematik jetzt auch Herr Hofmann hingewiesen hat. Es geht um das Verursacherprinzip beim Aushub. Artikel 32bbis will neu auch bei Standorten, die wohl belastet, aber nicht sanierungsbedürftig sind, die Kosten für die Aushubentsorgung den Verursachern überbinden. Nach heutigem Abfallrecht muss der Inhaber des belasteten Grundstücks, unabhängig davon, ob er die Verschmutzung selbst verursacht hat oder nicht, für die Kosten der Entsorgung des Aushubs aufkommen. Die neue Regelung würde somit einen Systemwechsel, einen Paradigmawechsel vom Abfall- zum Altlastenrecht darstellen. Der Bundesrat und praktisch alle Kantone lehnen diese Neuerung strikte ab. Ob er kontaminiertes Material ausheben will oder nicht, ist dem Inhaber eines nicht sanierungsbedürftigen, belasteten Standorts - anders als bei einer Altlast - schliesslich freigestellt.

Man befürchtet ökologisch unnötige Totalsanierungen, eine Flut von Gesuchen um Feststellungsverfügungen und somit eine unnötige Aufblähung des Verwaltungsapparates. Der Bundesrat hat im Nationalrat und auch in der Stellungnahme zu dieser parlamentarischen Initiative gesagt, dass volkswirtschaftliche Kosten von 10 Milliarden - 10 Milliarden! - Franken anfallen würden. Sie müssen sich das einmal in der Praxis vorstellen. Bei Landverkäufen würden für das Gewerbe und die Industrie neue, langfristige Unsicherheiten geschaffen. Da die Entsorgungskosten nur bei zahlungsfähigen Verursachern überwälzt werden könnten, würde schliesslich eine Rechtsungleichheit unter den Inhabern von belasteten Standorten entstehen.

Die UREK-SR schliesst sich diesen Argumenten an und beantragt, Artikel 32bbis integral und ersatzlos zu streichen.