Jutzet Erwin · Nationalrat · 2000-06-14
Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-06-14
Wortprotokoll
Nach der ständerätlichen Sitzung hatten wir noch drei Differenzen zu bereinigen. Davon haben wir eine ausgeräumt, nämlich im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für den Registereintrag die Frage, wie viele Jahre ein Konkurs eines Anwaltes zurückliegen muss. In diesem Punkt sind wir dem Ständerat gefolgt. Im Übrigen hat die Kommission mit Befriedigung feststellen können, dass der Ständerat bei der zentralen Frage der Unabhängigkeit des Anwaltes - mit Stichentscheid des Präsidenten - dem Nationalrat gefolgt ist. Ich möchte die ganze Problematik der Unabhängigkeit des Anwaltes doch in dem Sinne relativieren, als Artikel 2 besagt, dass dieses Gesetz nur für Anwälte im Rahmen des Monopolbereiches, der Vertretung von Parteien vor Gericht, gilt. Es gilt also beispielsweise nicht für Arbeits- oder Mietgerichte und auch nicht für gewisse Bereiche der Sozialversicherungsgerichte.
Geblieben sind noch zwei Differenzen, nämlich in Artikel 11 Buchstabe i betreffend die Frage der Orientierung der Klienten über die Honorarrechnungen und in Artikel 11 Buchstabe c bzw. in Artikel 11bis betreffend das Berufsgeheimnis. Ich denke, wir werden diese zwei Bestimmungen separat behandeln.