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Bürgi Hermann · Ständerat · 2004-10-05

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-10-05

Wortprotokoll

Seit dem Abschluss des Dayton-Abkommens im Dezember 1995 tragen internationale Truppen massgeblich zur Stabilisierung der Situation in Bosnien-Herzegowina bei. Die gegenwärtig in diesem Land stationierten Sfor-Truppen stützen sich auf eine Resolution des Uno-Sicherheitsrates, das heisst, sie verfügen über ein Mandat der internationalen Staatengemeinschaft zur Friedenssicherung. Die von der Nato geführte Sfor soll nun Ende Dezember dieses Jahres durch die Eufor, das heisst, durch eine von der EU geführte European Union Force abgelöst werden.

Die Hauptaufgabe der Eufor soll gleich wie bei der Sfor darin bestehen, für ein sicheres Umfeld in Bosnien-Herzegowina zu sorgen. Im Weiteren hat sie unterstützende Aufgaben für zivile Aktivitäten zu leisten, wie beispielsweise die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, die Unterstützung der Flüchtlingsrückkehr, die Durchführung einer Verteidigungsreform und die Unterstützung des Kriegsverbrechertribunals. Die Eufor soll sich ebenfalls auf eine Resolution des Uno-Sicherheitsrates stützen, die noch in der zweiten Hälfte dieses Jahres verabschiedet werden soll.

Grossbritannien ist für das erste Jahr des Einsatzes der Eufor als Führungsnation vorgesehen. Grossbritannien hat die Schweiz angefragt, ob sie bereit sei, sich mit einem bis zwei Verbindungs- und Beobachtungsdiensten von je acht Personen und mit bis zu vier Schweizer Stabsoffizieren in der britischen Brigade der Eufor zu beteiligen. Es ist vorgesehen, dass sich die Schweiz vorerst nur mit einem so genannten "Liaison and Observation Team" (LOT), das heisst einem Beobachtungsteam mit acht Personen und zwei Stabsoffizieren, beteiligt. Da der Einsatz zum Selbstschutz bewaffnet erfolgt und länger als drei Wochen dauern wird, muss dieser gemäss Artikel 66b Absatz 4 des Militärgesetzes von der Bundesversammlung genehmigt werden.

Die Kosten für diesen Einsatz sind im Voranschlag berücksichtigt. Gemäss Artikel 66 Absatz 1 des Militärgesetzes - das ist sehr wichtig - sind Einsätze zur Friedensförderung nur auf der Grundlage eines Uno- oder OSZE-Mandates zulässig. Aus diesem Grund ist der entsprechende Vorbehalt in Artikel 1 Absatz 2 des Bundesbeschlusses enthalten.

Eine abschliessende Bemerkung: Der vorgesehene schweizerische Eufor-Einsatz entspricht den aussen- und sicherheitspolitischen Interessen und Zielsetzungen der Schweiz. Bosnien-Herzegowina liegt in einem Raum, in dem die friedenspolitischen Bemühungen der Schweiz gemäss dem Aussenpolitischen Bericht 2000 konzentriert werden sollen. Das schweizerische Eufor-Engagement ergänzt in sinnvoller Weise die beträchtlichen Leistungen, mit welchen unser Land Bosnien-Herzegowina seit dem Ende des Krieges unterstützt.

Im Namen der einstimmigen Kommission ersuche ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbeschluss zuzustimmen.