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Gross Jost · Nationalrat · 2000-06-14

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-06-14

Wortprotokoll

Ich möchte den Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates für dieses konstruktive Umdenken herzlich danken. Mit der Bereinigung dieser Differenz wird es möglich sein, die unbestrittenen Entlastungsmassnahmen für das Bundesgericht und das Versicherungsgericht sehr schnell in Wirkung treten zu lassen.

Wenn es bei dieser Differenz geblieben wäre, so wäre es in der Tat mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Referendum der Behindertenorganisationen gekommen. Dann hätten diese Entlastungsmassnahmen, die eine zeitlich dringliche Notmassnahme bilden sollen, vor der Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes keinerlei Sinn mehr gemacht. In diesem Sinne würde ich auch sehr gerne Frau Bundesrätin Metzler in diesen Dank einbeziehen; ich würde sehr gerne davon ausgehen, dass sie sich diesem konstruktiven Umdenken der Geschäftsprüfungskommissionen anschliesst. In diesem Sinne spreche ich nicht nur für die SP-Fraktion, sondern auch für die Behindertenorganisationen.

Sie haben ein Papier auf Ihrem Tisch; ich erlaube mir, für alle repräsentativen Behindertenorganisationen in diesem Land die Argumente noch einmal zusammenzufassen:

1. Wir sind der Auffassung, dass es bei sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten sehr oft um komplexe Sachverhalte und um besondere Ermessensfragen geht, deren Überprüfung durch ein eidgenössisches Gericht unverzichtbar ist. Sonst muss befürchtet werden, dass sich die bereits heute teilweise unterschiedliche Praxis in den Kantonen bezüglich AHV, IV und anderen Sozialversicherungsfragen weiter akzentuiert. Eine solche Entwicklung darf nicht hingenommen werden. Leistungen aus einer auf Bundesrecht beruhenden Sozialversicherung, in der jährlich Milliarden von Franken umgesetzt werden, müssen überall in diesem Land nach einheitlichen Massstäben beurteilt werden.

2. Es kann nicht akzeptiert werden, dass ausgerechnet in einem Bereich, in dem es für die Betroffenen um existenzielle Entscheide geht, auf den üblichen doppelten Instanzenzug mit voller Kognition - was beispielsweise im Zivilprozessrecht völlig unbestritten ist - verzichtet wird. Der hohe Prozentsatz an Gutheissungen von Beschwerden - in IV-Fällen war es 1999 rund ein Drittel der Beschwerden, die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit einer Gutheissung oder Rückweisung erledigt wurden - beweist eben, dass eine zweite Instanz mit uneingeschränkter Überprüfungsbefugnis unverzichtbar ist und dass ein Abbau des Rechtsschutzes in jeder Beziehung unverantwortlich wäre. Ich gebe aber dem Präsidenten unserer Geschäftsprüfungskommission Recht: Wir werden im Rahmen der Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes über zusätzliche Entlastungsmassnahmen im Gesamtzusammenhang sprechen müssen, aber diese dürfen nicht einseitig auf Kosten der Behinderten gehen.

In diesem Sinne ersuche ich Sie, den Zugang zum obersten Gericht ungeschmälert zu erhalten und im Sinne der gemachten Zusicherungen und Absichtserklärungen diese Revision auf politisch unbestrittene Entlastungsmassnahmen - ohne Einschnitte in das Rechtsmittelsystem - zu beschränken.

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