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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2004-10-06

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-10-06

Wortprotokoll

Es ist unbestritten, dass das heutige Tierschutzgesetz in den letzten zwanzig Jahren das Los der Tiere nachhaltig verbessert hat. Trotzdem besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Ich möchte im Folgenden auf drei Gründe dafür eingehen:

1. Das Verhältnis zwischen Mensch und Tier hat sich verändert.

2. Das Vollzugsdefizit ruft nach Abhilfe.

3. In weiten Bevölkerungskreisen werden bestimmte Bereiche als besonders sensibel empfunden.

Zum ersten Punkt, zum veränderten Verhältnis zwischen Mensch und Tier: Als übergeordneter Rahmen für das Tierschutzgesetz, auch im Sinne eines Werturteils des Verfassungs- und Gesetzgebers, gelten für mich einerseits Artikel 120 Absatz 2 der Bundesverfassung, der von der "Würde der Kreatur" handelt, und andererseits der neue Artikel 641a ZGB, in welchem festgehalten ist, dass Tiere keine Sachen sind. Ich denke, dass diese beiden Artikel Ausdruck des gewandelten Verhältnisses zwischen Mensch und Tier sind. Wenn nun im Zweckartikel des Gesetzentwurfes die Würde des Tieres als Schutzobjekt ausdrücklich aufgeführt wird, so ist dies ebenfalls ein Ausfluss dieses neuen Verständnisses. Gleichzeitig möchte ich aber erwähnen, dass gerade diese Ergänzung bereits im Rahmen der Gen-Lex-Vorlage erfolgt ist. Es wäre aber nun verfehlt, daraus zu schliessen, dass Mensch und Tier ethisch gleichwertig seien. Aber das Werturteil des Verfassunggebers und der vorliegende Zweckartikel sind eine Aufforderung an den Menschen, mit Tieren verantwortungsvoll umzugehen und bei Interessenkonflikten jeweils auch eine Güterabwägung vorzunehmen. Den Auftrag zur Vornahme einer Güterabwägung finden wir beispielsweise in Artikel 3 Buchstabe a, in Artikel 4, in Artikel 9, wo es um die Tierzucht geht, oder in Artikel 18 bei den Bestimmungen über Tierversuche.

Zum zweiten Punkt, zum Vollzugsdefizit: Der Inspektionsbericht unserer GPK, damals geleitet von der heutigen Präsidentin der WBK, hat bereits im Jahr 1993 Vollzugsdefizite im Tierschutz aufgezeigt. Diese Kritik ist sicher zum grossen Teil gerechtfertigt. Es stellt sich nun die Frage, ob der Gesetzentwurf adäquate Antworten auf diese Kritikpunkte gibt. Ich meine Ja. Einmal haben wir es hier grundsätzlich mit einem Rahmengesetz zu tun; die direkten Handlungsanweisungen an die Vollzugsorgane sollen auf Verordnungsstufe erfolgen. Ich habe gesagt, es sei grundsätzlich ein Rahmengesetz; es ist teilweise auch legitim, aus politischen Gründen eine Bestimmung auf Gesetzesstufe zu nehmen, auch wenn gesetzestechnisch die Verordnungsstufe richtig wäre. Im Weiteren legt der Gesetzentwurf auch besonderes Gewicht auf neue Vollzugsinstrumente wie Zielvereinbarungen, Leistungsaufträge, Ausbildung und Information. Ich verweise hier speziell auf die Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 19 Absatz 4.

Schlussendlich hat die Kommission mit der Eliminierung von einzelnen Kann-Vorschriften dem Verordnunggeber einen klaren Rahmen vorgegeben. Ich denke, dass wir auf die von der GPK aufgezeigten Vollzugsdefizite im Gesetzentwurf entsprechende Antworten haben.

Natürlich gibt es noch weiter gehende Forderungen, wie beispielsweise jene nach einem Tierschutzanwalt. Der Tierschutzanwalt wird jedoch von der Kommissionsmehrheit auch aus grundsätzlichen Überlegungen abgelehnt. Darauf werden wir sicher noch zu sprechen kommen.

Zum dritten Punkt, nämlich zu den von weiten Bevölkerungskreisen als besonders sensibel empfundenen Bereichen. [PAGE 598] Auch dafür hat die Gesetzesvorlage Lösungen anzubieten. Die Ferkelkastration ohne Betäubung ist für viele eine Schlüsselfrage, auf die das neue Tierschutzgesetz eine Antwort zu liefern hat. Es hat dazu in unserer Kommission harte Auseinandersetzungen gegeben. Nach dem Vorschlag der Kommission soll nun ab dem 1. Januar 2009 eine Kastration ohne Schmerzausschaltung verboten sein. Diese Frist kann vom Bundesrat um zwei Jahre erstreckt werden. Sämtliche Kommissionsmitglieder haben sich nach hartem Ringen hinter diese Lösung der Kommission gestellt.

Ein weiterer sensibler Bereich sind die Tiertransporte. Auch hier haben sich Bilder in viele Köpfe eingemeisselt. Ich denke, dass wir mit den Begriffen "schonend" und "ohne Verzögerung" ehrliche Rahmenbedingungen für einen tiergerechten Tiertransport gesetzt haben. Als drittes Beispiel wären noch die Bestimmungen über Tierversuche zu nennen. Unsere Kommission hat mit ihren Vorschlägen zum Tierschutzgesetz versucht, einen Mittelweg zu beschreiten. Dass wir nun von beiden Seiten ein wenig gebissen werden, spricht nicht gegen, sondern für unsere Vorlage. Diese taugt auch als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative, die abzulehnen ist.

Ich ersuche Sie, auf die Vorlage einzutreten.