Baader Caspar · Nationalrat · 2000-06-15
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-06-15
Wortprotokoll
Bei der vorliegenden Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes handelt es sich um die erste von zwei Revisionen. Die zweite soll per 1. Januar 2003 in Kraft treten und auch wesentliche inhaltliche Änderungen umfassen, wie insbesondere die Abschaffung des dritten Lohnprozentes. Die Botschaft dazu wurde uns bis im Herbst 2000 versprochen. Sie soll dann in die Vernehmlassung gehen, und im März 2001 soll die Vorlage in die Kommission kommen.
Bei der heutigen ersten Revision handelt es sich um eine rein technische Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Sie war in der WAK Ihres Rates völlig unbestritten und wurde einstimmig und ohne Enthaltung angenommen. Die heutige Revision geht auf eine Motion von alt Nationalrat Bonny aus dem Jahre 1998 zurück. Mit dieser verlangte er, dass der Bundesrat prüfen solle, ob für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes nicht eine neue Organisationsform analog der Suva zu schaffen sei. Der Bundesrat war mit der Stossrichtung der Motion grundsätzlich einverstanden, beantragte aber die Überweisung als Postulat.
Ein vom Bundesrat in Auftrag gegebener Bericht zeigte jedoch, dass sich entgegen den Befürchtungen des Motionärs das heutige Vollzugssystem grundsätzlich als gut bewährt hat und keine grundlegende Reform der Vollzugsorganisation notwendig ist. Der Bericht wies aber darauf hin, dass das Hauptoptimierungspotenzial der heutigen Vollzugsstruktur in einer effizienteren Leistungserbringung der verschiedenen Vollzugsorgane, das heisst der kantonalen Arbeitsämter, der RAV, der LAM-Stellen und der Kassen liegt.
Mit der vorliegenden Revision werden deshalb folgende Ziele verfolgt:
1. Es werden Rechtsgrundlagen eingeführt, damit mit den Kassenträgern und den Kantonen im Bereich der ALV Leistungsaufträge mit einem wirkungsorientierten Entschädigungssystem abgeschlossen werden können. Die Kantone sollen beim Vollzug einen grösseren Gestaltungsspielraum mit finanziellen Anreizen erhalten, damit die Mittel effizienter eingesetzt werden können. Die heutigen Leistungsaufträge orientieren sich nämlich primär an den erbrachten Leistungen, d. h. an der Anzahl der Vermittlungsgespräche, an den Vermittlungen und an den Auszahlungen statt an den Wirkungen, z. B. an der raschen und dauerhaften Wiedereingliederung, der Reduktion der Zugänge zur Langzeitarbeitslosigkeit und der Reduktion der Zahl der Aussteuerungen. Mit der Umsetzung dieses Zieles könnte auch ein beträchtliches Sparpotenzial realisiert werden.
[PAGE 682] 2. Das Erfordernis des durch die Kantone heute bereitzustellenden Mindestangebotes an arbeitsmarktlichen Massnahmen von 25 000 Plätzen soll aufgehoben werden, weil es den Kantonen falsche Anreize gibt. Es bestand nämlich die Gefahr, dass die Kantone eine möglichst grosse Anzahl von Massnahmen bereitstellen würden, und zwar unbesehen, ob diese für einzelne arbeitslose Personen sinnvoll sind.
Entscheidend ist, dass solche Massnahmen dem effektiven Bedarf angepasst und in Zeiten mit weniger Arbeitslosen reduziert und in Zeiten mit mehr Arbeitslosen erweiterbar sind.
3. Wegen der Abschaffung des Mindestangebotes ist auch die finanzielle Beteiligung der Kantone neu zu regeln, wobei der Kantonsanteil prozentual gleich hoch wie heute bleiben soll und 10 Prozent der Gesamtkosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen nicht übersteigen darf. Heute bezahlen die Kantone 3000 Franken pro Jahresplatz, was ebenfalls etwa 10 Prozent entspricht. Es wurde der Kommission versichert, dass mit der neuen Regelung kein Kanton schlechter fährt als bisher.
4. Aufgrund der neuen Leistungsvereinbarungen erhalten die Kassen und Kantone grössere Handlungsspielräume. Damit aber trotzdem eine korrekte Rechtsanwendung garantiert werden kann, soll ihre Haftung verschärft werden. Die Kantone sollen künftig dem Bund für Schäden, die die Kassen absichtlich oder fahrlässig durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verursachen, haften. Bisher war die Haftung lediglich auf Absicht und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
5. Die Finanzierung des Personals der Ausgleichsstellen soll neu geregelt werden, da für dieses bis heute keine eindeutige Rechtsgrundlage besteht.
Wie bereits eingangs erwähnt, empfiehlt Ihnen Ihre WAK einstimmig und ohne Enthaltung, dieser Vorlage zuzustimmen.