Kaufmann Hans · Nationalrat · 2004-12-13
Kaufmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-12-13
Wortprotokoll
Wir haben am letzten Donnerstag versucht, die noch verbleibenden vier Differenzen zum Ständerat im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu bereinigen.
Bei Artikel 2, wo es um die Unterstellung geht, haben wir uns dem Ständerat angeschlossen. Das heisst, wir verzichten auf eine VAG-Unterstellung jener Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen, die bereits "einer besonderen Aufsicht" unterstellt sind. Das ist eine weiter gefasste Formulierung als "einer gleichwertigen Aufsicht". Wir waren der Meinung, dass die Aufsicht durch das BSV nicht als "eine gleichwertige Aufsicht" zu betrachten sei. Aber mit dem Ausdruck "einer besonderen Aufsicht" können wir leben.
Auch bei den übrigen Artikeln haben wir uns dem Ständerat angeschlossen, wobei aber starke Minderheiten diesen Schritt bekämpfen.
Bei Artikel 37a VAG geht es um die Prüfpflicht der genehmigungspflichtigen Tarife. Die WAK hat mit 11 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen die Meinung vertreten, dass es ausreicht, wenn die Versicherungsaufsicht darauf achtet, dass bei der Prämienfestsetzung die Solvenz als Untergrenze und der Missbrauchsschutz der Versicherten als Obergrenze betrachtet werden. Es ist schon schwierig genug, diese Obergrenze festzulegen; deshalb soll nicht noch ein zusätzliches Kriterium eingeführt werden, nämlich die Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Obligatoriums. Das Bundesamt für Privatversicherungen berücksichtigt diesen Aspekt in der Praxis allerdings sowieso, wobei hier wegen des Obligatoriums auch die statistischen Grundlagen einen Einfluss ausüben können.
Artikel 37b VAG und Artikel 68 Absatz 2 BVG hängen zusammen. Ihre WAK war mehrheitlich - hier im Verhältnis von 16 zu 8 Stimmen - der Meinung, dass Artikel 37b VAG das Anliegen von Artikel 68 Absatz 2 BVG präziser umschreibt. Wenn wir Artikel 68 Absatz 2 im Gesetz belassen, dann könnte diese Bestimmung dahin gehend interpretiert werden, dass auch Vorsorgeeinrichtungen von Versicherungen in Unterdeckung fallen dürfen; dies ist sicher nicht die Absicht. Artikel 37b, der sogenannte "Anti-Winterthur-Modell-Artikel", sieht hingegen klar vor, dass mindestens die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu erbringen sind. Darum geht es auch den Minderheitsvertretern.
Im Namen Ihrer WAK empfehle ich Ihnen deshalb, bei allen drei Artikeln ebenfalls dem Ständerat zu folgen.