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Marty Kälin Barbara · Nationalrat · 2004-12-15

Marty Kälin Barbara · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-12-15

Wortprotokoll

Da haben wir eine Differenz, die der Ständerat geschaffen hat, "um dem Nationalrat Gelegenheit zu geben," - ich zitiere den Sprecher der ständerätlichen Kommission, Thomas Pfisterer -, "noch einmal zu prüfen, ob diese organisatorischen Vorschriften unter Einschluss von Artikel 7 Absatz 2 Litera g nicht verbessert werden sollten". Der Ständerat - und mit ihm der Bundesrat - hält die Formulierungen in Artikel 8 Absatz 3 und in Artikel 9 Absatz 3 für unklar, weil die Vormundschaftsbehörden kantonaler Hoheit unterstehen und daher entsprechend unterschiedlich geregelt seien. Die Rechtsmittelüberprüfung müssten die Kantone von Verfassung wegen eh einem Gericht übertragen. Sie dürften sich aber auch auf eine einzige Aufsichtsbehörde beschränken, die dann ein Gericht sein müsste. Möglich sei es auch, einen Bezirksammann oder ein Regierungsdepartement einzusetzen, aber dann gäbe es kein Kollegialorgan und damit auch keine Mitglieder und keinen Mehrheitsentscheid. Allerdings denke ich: Wo es eine Einzelperson ist, da ist die Einzelperson halt gleichzeitig auch die Mehrheit - das kann ja gar nicht anders sein.

Trotzdem sagt der Ständerat, Artikel 8 Absatz 3 könne in diesem Fall gar nicht angewendet werden. Die Kantone dürften ebenso selber bestimmen, wer als Gericht amte, beispielsweise Einzelrichter, und auch da sei das Erfordernis eines Mehrheitsentscheides unter Umständen gar nicht vollziehbar; hier gilt sinngemäss das Gleiche.

Die Kommission hat hier knapp beschlossen, der Argumentation des Ständerates zu folgen und die Kantone nicht unnötig zu verwirren.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu folgen.

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