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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-12-15

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-12-15

Wortprotokoll

Sie befassen sich heute erneut mit der Vorlage 2, dem Entschädigungsgesetz. Sie haben darüber zu befinden, ob Sie Ihrer Kommissionsmehrheit, dem Ständerat und dem Bundesrat folgen und auf Ihren [PAGE 2113] knappen Eintretensbeschluss vom 10. März 2004 zurückkommen wollen. Ich bitte Sie im Namen des Bundesrates dringend, der Mehrheit zuzustimmen und somit dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen.

Der Ständerat hat mit deutlicher Mehrheit, mit 28 zu 8 Stimmen, für Nichteintreten gestimmt, und die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen erfreulicherweise ebenfalls Nichteintreten. Auch der Bundesrat empfiehlt Ihnen dringend, auf die Vorlage nicht einzutreten, denn es geht hier nicht nur um eine spezielle, kleine Sache, sondern um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung.

Im Gegensatz zum Entwurf für ein Sterilisationsgesetz, den wir soeben bereinigt haben und den der Bundesrat sehr begrüsst, hält er die Entschädigungsvorlage für äusserst problematisch. Er lehnt sie aus prinzipiellen Erwägungen entschieden ab.

Herr Fluri hat gesagt, es sei nicht eine Angelegenheit des Herzens, sondern der Jurisprudenz. Ich muss Ihnen sagen: Sie sollten das auch aus dem Herzen heraus ablehnen. Es ist nicht nur eine juristische Angelegenheit. Sie treffen nämlich eine Menge unschuldiger Personen, die in der früheren Zeit sozial gehandelt haben und die Sie heute für ihr soziales Wirken verurteilen.

Der Bundesrat lehnt dieses Gesetz aus prinzipiellen Erwägungen ab. Er hat dies am 3. September 2003 getan und am 5. Dezember 2003 nochmals explizit bestätigt. Ich bitte Sie, dies zu unterstützen.

Natürlich ist man sich bewusst, dass es in der Vergangenheit auch bei uns zu Eingriffen in die sexuelle Integrität und Fortpflanzungsfähigkeit Betroffener gekommen ist, die nach heutiger Rechtsauffassung nicht mehr vertretbar wären. Deshalb begrüsst der Bundesrat klare gesetzliche Regelungen für die Zukunft, wie Sie das jetzt mit dem Sterilisationsgesetz tun. Frühere Ansichten über die Zulässigkeit und Zweckmässigkeit mögen unseren heutigen Massstäben nicht mehr entsprechen. Sterilisationen und Kastrationen sind aber nicht zuletzt im Sinne der - von heute aus gesehen - Betroffenen vorgenommen worden.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich ein Gesetzgeber nicht zum Richter über frühere Zeiten erheben sollte. Bestimmte Eingriffe in die persönliche Freiheit, welche heute abgelehnt werden, erachtete man damals als sozial und moralisch geboten. Ärzte, Kirchen, Leute aus dem sozialen Bereich haben diese Entscheide aufgrund der damaligen Auffassung getroffen, dass diese sozial und im Interesse derjenigen Personen seien, bei denen man dann die Eingriffe vorgenommen hat. Es sind keinerlei Klagen oder Entscheide bekannt, die darauf schliessen lassen würden, dass dies damals gemäss irgendeiner Rechtsauffassung nicht rechtens gewesen wäre. Herr Gross hat hier vorgelesen, wie Leute aus dem ethischen Bereich das beurteilen; das ist ein Zeitdokument von heute, nicht von früher. Von früher sind keine solchen Dokumente bekannt, weil man das als rechtens empfunden hat. Es gibt andere Beispiele: Denken Sie etwa an das System der Verdingkinder, welches früher nicht nur als rechtens, sondern manchmal gerade als besonders sozial und fürsorglich empfunden wurde. Eine Reihe von sozial tätigen Menschen hat dies damals gefördert. Dasselbe gilt für psychiatrische Internierungen und für den fürsorgerischen Freiheitsentzug vor seiner gesetzlichen Regelung. Ein Kanton hat diesbezüglich sogar ein Gesetz gemacht und das ausdrücklich so vorgesehen und als rechtens bestätigt.

Auch unsere heutigen Wertungen sind nicht in Stein gemeisselt. Wie werden künftige Generationen über die Praxis der Sterbehilfe urteilen? Wie werden künftige Generationen über Dinge urteilen, die wir hier als sozial bezeichnet haben? Wir wissen es nicht. Wir können es uns aber schlicht nicht leisten, aufgrund jeder neuen gesellschaftlichen Erkenntnis auf früheres Recht zurückzukommen, weil wir sonst gar kein neues Recht mehr schöpfen könnten.

Es ist hier gesagt worden, es koste wahrscheinlich gar nicht viel, weil gar nicht mehr viele Leute da seien, die man entschädigen könnte; aber es gehe eben darum zu zeigen, dass das damals moralisch verwerflich gewesen sei. Es ist abzulehnen, eine solche Bestimmung mit Präjudizien zu machen, nur um selber zu zeigen, dass man heute eigentlich moralisch höher stehende Massstäbe hat als unsere Vorfahren. Für den Bundesrat ist eine finanzielle Abgeltung früher vorgenommener missbräuchlicher Eingriffe falsch, auch wenn diese Abgeltung pauschal in Form einer Genugtuung oder symbolisch erfolgen sollte. Gerechtigkeit lässt sich nicht rückwirkend schaffen. Das Herausgreifen einzelner Personengruppen schafft nur neue Ungerechtigkeiten gegenüber anderen potenziellen Opfern, so z. B. gegenüber Menschen, die in der Vergangenheit medizinische Fehlbehandlungen erlitten haben und keine Opferhilfe beanspruchen konnten, oder gegenüber Personen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über den fürsorgerischen Freiheitsentzug aus nach heutiger Auffassung fragwürdigen Motiven psychiatrisch interniert worden sind.

Mit dem Gesetzentwurf über die finanzielle Abgeltung früherer Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen würde ein Präjudiz geschaffen, das es zu vermeiden gilt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass jede finanzielle Abgeltung, auch die Ausrichtung einer pauschal festgelegten Genugtuungssumme, mit komplizierten Abklärungen und einem grossen organisatorischen Aufwand verbunden wäre. Ich bitte Sie zu bedenken, dass in Artikel 3 des Entwurfes Voraussetzungen genannt werden, die umfangreiche Prüfungen notwendig machen.

Erstens muss die frühere Urteilsunfähigkeit einer Person festgestellt werden. Es ist schon heute ein grosses Problem, die Urteilsunfähigkeit einer Person festzustellen. Und nun wollen Sie auch noch feststellen, ob bestimmte Personen vor 50 Jahren urteilsfähig waren oder nicht.

Zweitens gilt das Gesagte in ganz besonderem Masse auch für die rückwirkende Prüfung der Frage, ob die Zustimmung einer urteilsfähigen Person damals wirklich frei und nach umfassender Information erfolgte. Heute zu prüfen, ob die Zustimmung dem Willen entsprochen hat oder nicht, ist eine unglaublich schwierige Angelegenheit. Dermassen heikle Abklärungen könnten bei den Betroffenen zu neuen Frustrationen führen und verheilte Wunden wieder aufreissen. In diesem Zusammenhang ist es auch bemerkenswert, dass unserer Kenntnis nach die Betroffenen selber keine Entschädigungsforderungen an den Bund gestellt haben.

Schliesslich stellt der Bundesrat fest, dass in diesem Fall die politische und moralische Verantwortung für früher vorgenommene Zwangseingriffe bei den Kantonen und nicht beim Bund liegt. Die Organisation und Überwachung der medizinischen Versorgung sowie die Kontrolle der Ärztinnen und Ärzte, des Gesundheitspersonals, waren immer schon kantonale Zuständigkeiten. Jedes Gemeinwesen soll in seinem Kompetenzbereich Verantwortung tragen. Wer entscheiden kann, soll auch die Konsequenzen seiner Entscheidung übernehmen. Wer den Bund dennoch haftbar machen möchte, muss argumentieren, der Bund habe es versäumt, die Kompetenz an sich zu ziehen und selber zu legiferieren. Mit der Einführung einer Haftung für die Untätigkeit des Gesetzgebers würde aber ein gefährlicher Präzedenzfall mit kaum absehbaren Konsequenzen - auch für die Kantone - geschaffen. Es ist keine Zufälligkeit, dass gerade die Ständekammer besonders deutlich entschieden hat, nicht auf diese Vorlage einzutreten.

Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit, dem Ständerat und dem Bundesrat zuzustimmen. Bedenken Sie auch, dass ein weiteres Festhalten an der Vorlage, die im Ständerat chancenlos ist, bei einzelnen Personen Hoffnungen weckt, die am Ende doch nicht erfüllt werden können.

Ich ersuche Sie deshalb im Namen des Bundesrates, auf die Vorlage nicht einzutreten.