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Stähelin Philipp · Ständerat · 2004-12-01

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-12-01

Wortprotokoll

Hier soll mit Artikel 57bis jeder Zweifel daran ausgeräumt werden, dass in der Schweiz Steuerhinterziehung nur von Verwaltungsgerichten geahndet werden kann. Die beiden Kantone Bern und Jura müssen entsprechend ihren Instanzenzug ändern, wozu sie aber bereits aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet sind.

Indirekt geht es bei dieser Bestimmung um die Auslegung von Artikel 51 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Wir haben uns hierzu ja gestern aufgrund der Fragen von Herrn Kollege David ausgiebig unterhalten. Auch hat der Bundesrat mit Schreiben vom 24. November 2004 zuhanden unserer WAK - und dann haben wir es ja alle erhalten - noch einmal klargestellt, dass kantonale Verwaltungsgerichte keine auch in Strafsachen zuständigen Gerichte sind und dass auch das Bundesgericht in seiner Funktion als oberstes Gericht in Verwaltungssachen, soweit es über eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde entscheidet, kein auch in Strafsachen zuständiges Gericht ist.

Der Bundesrat hat ausführlich dargelegt, dass seine Auslegung auch vor der Rechtsprechung des EGMR standhält. Diese Beantwortung der gestellten Fragen ist, insbesondere nach der Debatte von gestern, meines Erachtens auch Bestandteil der Materialien zum Schengener Durchführungsübereinkommen bzw. zur Schweizer Assoziierung daran. Ich kann hier auf weitere Ausführungen verzichten.