Briner Peter · Ständerat · 2004-12-02
Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-12-02
Wortprotokoll
Zu Absatz 1: Die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Personen sind zur [PAGE 718] Verschwiegenheit verpflichtet. Davon ausgenommen sind die im Abkommen vorgesehenen Zinsmeldungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung an ausländische Staaten im Verfahren der freiwilligen Offenlegung sowie die Information der zuständigen Verwaltungs- und Rechtsmittelorgane in laufenden Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren. Die bei der Durchführung der Prüfung einer Zahlstelle gemachten Feststellungen über Dritte dürfen von den schweizerischen Fiskalbehörden nicht für steuerliche Verfahrenszwecke verwendet werden. Die Wahrung des Bankgeheimnisses und anderer gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse wird bekräftigt.
Die Bestimmung in Absatz 2 Litera c entspricht einem Vorschlag der WAK-NR, der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgenommen und entsprechend formuliert worden ist. Es geht hier darum, den Eindruck zu entkräften, die Schweigepflicht der Steuerbehörden sei zu absolut, sie gelte z. B. auch, wenn die Steuerbehörden auf ein Verbrechen stossen. Das wurde in der Kommission einstimmig angenommen.