Briner Peter · Ständerat · 2004-12-02
Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-12-02
Wortprotokoll
Die nächsten Artikel und das ganze dritte Kapitel betreffen die Amtshilfe bei Steuerbetrug gemäss Artikel 10 des Abkommens. Diese sehen vor, dass die Schweiz und die einzelnen EU-Mitgliedstaaten für die unter das Abkommen fallenden Zinserträge Informationen über Handlungen austauschen, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen. Das dritte Kapitel enthält die Verfahrensbestimmungen, welche bei der Behandlung entsprechender Amtshilfeersuchen der Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangen. Das vorgesehene Verfahren gestaltet sich analog zu den Vorschriften, die bereits bei der Durchführung der fiskalischen Amtshilfe aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika und Deutschland zur Anwendung kommen.
Zuständig für die Behandlung der Amtshilfeersuchen, für die Durchführung von Zwangsmassnahmen und für den Erlass von Verfügungen ist die Eidgenössische Steuerverwaltung; das wird in den Artikeln 16 bis 23 geregelt. Eingehende ausländische Ersuchen werden auf das Vorhandensein der Amtshilfevoraussetzungen hin vorgeprüft; das ersehen Sie aus Artikel 16 Absatz 1. Das im Ersuchen geschilderte Verhalten muss im Wesentlichen einem Steuerbetrug im Sinne des schweizerischen Rechtes gleichkommen, unter das Abkommen fallende Zinserträge zum Gegenstand haben und ordnungsgemäss begründet sein; ich verweise auf Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens - wir haben uns vor ein paar Minuten schon darüber unterhalten.
Ergibt die Vorprüfung das Vorliegen der Voraussetzungen, so wird die Informationsinhaberin um Zustellung der Informationen ersucht; das ist in Artikel 17 Absatz 1 so geregelt. Übergibt die Informationsinhaberin der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Informationen, erlässt diese eine Schlussverfügung; das ist der Inhalt von Artikel 17 Absatz 2. Bleibt die Herausgabe der Informationen aus und stimmt die Informationsinhaberin der Informationsübergabe nicht innert 30 Tagen zu, so wird die Informationsinhaberin durch eine nicht separat anfechtbare Zwischenverfügung zur Herausgabe der Informationen angehalten; das besagen Artikel 17 Absätze 1 und 3. Wir werden das später, bei Artikel 24, auch wieder sehen.