Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2004-12-08
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-12-08
Wortprotokoll
Ich bedauere es auch, dass wir heute - ich betone: heute - diese Vorlage offensichtlich unter einem gewissen Zeitdruck behandeln müssen. Auf mich, Herr Kollege Leuenberger, wartet allerdings nicht ein Fraktionsessen, sondern noch ein Zahnarzttermin. Wir könnten ja vielleicht tauschen.
Spass beiseite! Ich glaube, die Ausführungen insbesondere des Kommissionssprechers haben gezeigt, dass Handlungsbedarf im Bereich der Pensionskasse des Bundes ohne Zweifel gegeben ist, und auch Herr Kollege Leuenberger hat dies sowohl in der Kommission als auch heute im Rat vom Grundsatz her durchaus zugestanden. Allerdings - und da gebe ich Herrn Kollege Leuenberger Recht - kann uns dieser materielle Aspekt nicht von der Schaffung einer seriösen Gesetzgebung entbinden, und dazu gehört nebst der Befolgung des materiellen Rechtes insbesondere auch die Wahrung der verfassungsmässigen Rechte. Es geht - das ist sowohl aus den Ausführungen von Herrn Kollege Stähelin wie auch aus jenen von Herrn Kollege Leuenberger zum Ausdruck gekommen - um zwei Fragen, nämlich zunächst um die Frage des Rechtsgleichheitsgebotes gemäss Artikel 4 der alten bzw. Artikel 8 der neuen Bundesverfassung und zum anderen um die Frage, ob die Voraussetzungen des Dringlichkeitsrechtes im Sinne von Artikel 165 der Bundesverfassung erfüllt seien. Beide Fragen sind ernst zu nehmen, und zwar gerade deshalb, weil wir keine Verfassungsgerichtsbarkeit kennen. Die faktische Möglichkeit, die Verfassung nicht zu respektieren, ohne eben mit rechtlichen Sanktionen rechnen zu müssen, darf uns nicht dazu verleiten, dies je nach politischem Gutdünken auch zu tun. Daher möchte ich vor allem zu diesen beiden Fragen noch kurz Stellung nehmen.
Zur ersten Frage betreffend die Rechtsgleichheit: Wir haben es gehört, es wird auf das Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 26. August 1997 verwiesen. Ich will nicht wiederholen, was schon von Herrn Kollege Stähelin, aber auch von Herrn Kollege Leuenberger gesagt worden ist, sondern möchte mich auf Folgendes beschränken: Ich glaube, wir sind uns in diesem Saal alle einig, dass natürlich ein Gutachten, auch wenn es vom Bundesamt für Justiz stammt, nicht in Stein gemeisselt sein kann. Ein Gutachten, ob es nun ein juristisches, ein technisches oder ein anderes Gutachten ist, ist die Meinungsäusserung von Experten, und Experten haben bekanntlich auch unterschiedliche Auffassungen.
Zentral ist, was Kollege Stähelin gesagt hat, dass dieses Gutachten auf den damaligen Sachverhalten, Kenntnissen und Vorstellungen beruht und dass sich diese Sachverhalte gegenüber heute zum Teil wesentlich verändert haben. Es ist in diesem Zusammenhang wohl auch darauf hinzuweisen, dass die Situationen und Zustände der Pensionskassen - also der Pensionskasse des Bundes, aber auch derjenigen der Unternehmungen - sehr unterschiedlich sind. Ich glaube, dass auch dies ein Umstand ist, der bei der Frage, ob die Rechtsgleichheit eingehalten ist, Bedeutung hat. Wenn Rechtsgleichheit sagt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und nach Massgabe seiner Ungleichheit eben ungleich zu behandeln sei, dann ist es aus meiner Sicht nicht nur vertretbar, sondern von der Sache her auch korrekt, diese Differenzierungen, die nun vorgenommen werden sollen, auch tatsächlich vorzunehmen.
Zur zweiten Frage, zur Dringlichkeit: Die Dringlichkeit - ich habe es bereits erwähnt - findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 165 der Bundesverfassung. Nach dieser Bestimmung kann ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, von der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden; dabei ist es zu befristen. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt sei, ist zunächst eine verfassungsrechtliche. Aber es ist natürlich klar, dass zumindest in einem bestimmten Rahmen auch politisches Ermessen mit eine Rolle spielt.
Aus dem Verfassungstext ergibt sich lediglich das Kriterium der zeitlichen Dringlichkeit: "Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet" - so lautet diese Verfassungsbestimmung. Die überwiegende Staatsrechtslehre verlangt aber auch das Vorliegen einer sachlichen Dringlichkeit, wobei diese sachliche Dringlichkeit immer als zusätzliches und nicht als alternatives Kriterium zu verstehen ist.
Im vorliegenden Fall - Herr Stähelin hat es gesagt, und wenn ich Herrn Leuenberger richtig verstanden habe, hat er das an sich zugestanden - ergibt sich die zeitliche Dringlichkeit aus dem Umstand, dass das Entlastungsprogramm 2004 eben bereits für das Jahr 2005 greifen können muss und auch Massnahmen im Personalbereich enthält. Diese Massnahmen betreffen auch Leistungen der Pensionskasse, wobei das - es wurde gesagt - mit den Personalverbänden abgesprochen ist, aber leider offensichtlich nicht mit allen im gleichen Masse.
Das Entlastungsprogramm ist - auch da sage ich nichts Neues - erforderlich, damit wir die Schuldenbremse einhalten können. Und die Schuldenbremse, das wissen wir, ist ihrerseits für die Sanierung der Bundesfinanzen erforderlich. Sie ist im Übrigen auch auf der Stufe der Bundesverfassung angesiedelt. Daher erscheint es von der Sache her gesehen gerechtfertigt, ausnahmsweise vom normalen, will heissen vom ordentlichen Gesetzgebungsweg abzuweichen. Das öffentliche Interesse an einem raschen Handeln - hier gehe ich mit Professor Bridel einig - darf hier dem Gebot vorgehen, die üblichen Formen zu wahren, zumal wir es mit einem Gesetz zu tun haben, dessen Verfassungsmässigkeit gegeben ist.
Daher beantrage ich Ihnen, der Mehrheit der Kommission zu folgen und dieser Vorlage zuzustimmen.