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AB 49364

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-12-14

Wortprotokoll

Auch hier kann ich mich den Ausführungen des Vizepräsidenten Ihrer Kommission anschliessen. Der Vertrag orientiert sich am Europäischen Rechtshilfeübereinkommen von 1959 sowie am schweizerischen Rechtshilfegesetz und liegt auf der Linie der bisher von der Schweiz abgeschlossenen bilateralen Rechtshilfeverträge. Er enthält die wesentlichen Prinzipien des schweizerischen Rechtshilferechtes, also zum Beispiel die doppelte Strafbarkeit, die Spezialität, den Ausschluss der Rechtshilfe für Fiskaldelikte, den Vollzug der Rechtshilfemassnahmen nach dem Recht des ersuchten Staates. Dies alles wird auch in diesem Abkommen statuiert.

Weitere wichtige Bestimmungen betreffen einen zusätzlichen Verweigerungsgrund im Bereich der Menschenrechte, dann die Rückgabe von Deliktsgut zur Einziehung oder Rückerstattung an die berechtigte Person, die Informationsübermittlung ohne vorgängiges Ersuchen und die Einvernahme per Videokonferenz.

Für die Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens - das ist ja ein wichtiges Anliegen - sind die Einrichtung von Zentralbehörden und die Befreiung von Beglaubigungen bedeutsam. Das sind Beschleunigungsmassnahmen, ohne dass hier der Rechtsschutz tangiert würde.

Mit diesem Vertrag wird wie mit den bisherigen Verträgen ein Instrument geschaffen, das den Bedürfnissen der Praxis Rechnung trägt. Durch Bestimmungen, die eine verstärkte, schnellere und bessere Zusammenarbeit ermöglichen, legt er das Fundament für eine wirksame Verbrechensbekämpfung und leistet damit gleichzeitig einen Beitrag zur Wahrung schweizerischer Sicherheitsinteressen.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und dieses Rechtshilfeabkommen mit den Philippinen zu genehmigen.

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