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Briner Peter · Ständerat · 2004-12-14

Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-12-14

Wortprotokoll

Zuerst zwei Vorbemerkungen:

1. Der Bundesrat legt in seiner Antwort zunächst eingehend den Fall dar - die Problematik einer Rechtshilfe an Taiwan -, welcher Anlass zur vorliegenden Interpellation gab. Zunächst ist, wie ich bereits in der Interpellation erwähnt habe, nochmals klar festzuhalten, dass ich mir kein Urteil darüber anmasse, ob die Rechtshilfe in diesem reichlich verworrenen Fall materiell gerechtfertigt wäre. Die Interpellation zielt einzig auf die aussenpolitischen und damit auch wirtschaftspolitischen Implikationen, die eine Rechtshilfe an Taiwan mit sich bringen könnte.

2. Wenn die Gewährung der Rechtshilfe an Taiwan mit dieser Interpellation infrage gestellt wird, so heisst dies nicht, dass die wirtschaftlichen Leistungen und die demokratische Entwicklung Taiwans nicht anerkannt würden. Vielmehr begegnet auch der Interpellant diesem Land mit grösster Hochachtung und Sympathie. Die ungerechte politische Isolation Taiwans ist eigentlich zu bedauern.

Die Frage der Rechtshilfe liegt indessen auf einer anderen Ebene. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass das Bundesgericht zur Auffassung gelangt ist, dass die Gewährung von Rechtshilfe an Taiwan keine Anerkennung im diplomatischen Sinn bedeute. Obwohl dieses Urteil in hohem Masse erstaunt, muss der höchstrichterliche Spruch wohl akzeptiert werden - was nicht heisst, dass er nicht kritisiert werden dürfe. Es ist unbestritten, dass Rechtshilfe nur Staaten, aber nicht irgendwelchen anderen Organisationen oder politischen Einheiten gewährt werden kann. Bei Taiwan handelt es sich nach Auffassung des Bundesgerichtes um einen Staat, weil es die drei nach internationaler Praxis massgeblichen Kriterien für einen Staat erfülle: Taiwan verfüge erstens über ein Staatsgebiet, zweitens über eine Bevölkerung sowie drittens über eine tatsächliche und unabhängige Regierung. Eine internationale Anerkennung sei dagegen nicht nötig, um einem Land die Eigenschaft eines Staates zuzubilligen.

Auch wenn die Rechtsgelehrten in Lausanne diese Auffassung vertreten, ist sie für den Normalbürger mit vermeintlich gesundem Menschenverstand nur schwer verständlich. Man kann doch nicht dauernd versichern, die Schweiz anerkenne nur Rotchina als einzigen chinesischen Staat, und dann gleichzeitig Taiwan, das von Peking als abtrünnige Provinz betrachtet wird, wie einem anerkannten Staat Rechtshilfe gewähren. Dieser juristische Klimmzug ist kaum nachvollziehbar, die Ein-China-Politik aus Staatsräson erweist sich im Alltag als Gratwanderung.

Der Bundesrat macht in rechtlicher Hinsicht auch geltend, dass die USA Taiwan ebenso wenig anerkennen und dennoch einen Rechtshilfevertrag mit diesem Land abgeschlossen haben. Dieser Vergleich hinkt indessen. Die USA, die immer ein besonderes Verhältnis zu Taipeh unterhielten und es auch militärisch unterstützen, haben nicht ein Rechtshilfeabkommen, sondern aufgrund der besonderen, historisch bedingten Beziehungen den sogenannten "Taiwan Relation Act", eine Art Beistandspakt, abgeschlossen. Die Schweiz verfügt demgegenüber weder über ein Rechtshilfeabkommen noch sonst über eine Rechtsgrundlage im Verhältnis zu Taiwan. Auch realpolitisch ist der Vergleich mit der einzigen verbliebenen Weltmacht etwas vermessen. Wie sagten doch die alten Römer: "Quod licet Iovi, non licet bovi."

Das Bundesgericht hat die Frage der Anwendung einer Bestimmung im schweizerischen Rechtshilfegesetz offen gelassen, die besagt, dass die Rechtshilfe verweigert wird, wenn u. a. "wesentliche Interessen der Schweiz" tangiert würden. Auch der Bundesrat hat sich zu dieser politisch zentralen Frage noch nicht geäussert, weil die entsprechende Beschwerde an den Gesamtbundesrat noch hängig ist. Eine sinnvolle Diskussion über die aussenpolitischen Implikationen einer Rechtshilfe an Taiwan ist indessen kaum möglich, wenn die wichtigste Frage ausgeblendet bleibt.

An dieser Stelle seien deshalb hierzu noch einige Überlegungen angebracht. Die Schweiz hat die Volksrepublik China als einer der ersten Staaten bereits 1950 anerkannt und konsequenterweise deshalb die diplomatischen Beziehungen zu Taiwan abgebrochen. Dieses Vorgehen war realpolitisch verständlich, obschon wir ja sonst immer die Demokratie und das Selbstbestimmungsrecht der Völker auf unsere Fahne schreiben. Seither betreibt die Schweiz also eine konsequente Ein-China-Politik, obwohl zu Taiwan auf privater Basis zahlreiche Beziehungen wirtschaftlicher und kultureller Art bestehen. Selbst Parlamentarier reisen auf Einladung der Regierung nach Taiwan. Die offizielle Schweiz hat aber bisher alles unterlassen, was Zweifel an ihrer Ein-China-Politik hätte wecken können. Der nunmehr unvermittelt eingeleitete Schwenker mit der Gewährung der Rechtshilfe an Taiwan erstaunt deshalb und mag zu Besorgnis Anlass geben. Rotchina reagiert äusserst empfindlich auf jede politische Aktion, die auf eine Anerkennung Taiwans hindeuten könnte. Dass auch die Gewährung von Rechtshilfe an Taiwan von Peking keineswegs goutiert wird, geht sogar aus einer taiwanesischen Zeitung hervor - es handelt sich um die "Liberty Times" -, in der darauf hingewiesen wird, dass die Handels- und Geschäftsbeziehungen zwischen der Schweiz und China beeinträchtigt und die diplomatischen Beziehungen heruntergefahren würden, sollte die Schweiz am Gewähren der Rechtshilfe an Taiwan festhalten.

Nachdem gerade in den letzten Jahren die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und China stark intensiviert wurden und noch und noch Bundesräte mit starken Wirtschaftsdelegationen nach Peking und Schanghai pilgern - und dies nicht ohne Wirkung -, wäre es eigentlich verheerend, wenn diese Erfolge unserer Exportwirtschaft nun durch einen, ich sage einmal, voreiligen und unvorsichtigen Akt brüsk infrage gestellt würden.

Der Bundesrat macht in der Interpellationsantwort geltend, die Volksrepublik China habe zwar diese Angelegenheit bei offiziellen Kontakten vorgebracht, das EDA habe aber den chinesischen Behörden das Funktionieren der schweizerischen Institutionen erklärt und klargestellt, dass unsere traditionelle Chinapolitik durch die vorliegende Angelegenheit nicht berührt werde. Da würde die Antwort Chinas interessieren. Denn es ist aufgrund bisheriger Reaktionen kaum anzunehmen, dass Peking diese Versicherung ohne Wimpernzucken einfach akzeptiert hat. Auch fragt es sich, ob neben diesen Erklärungen seitens des EDA zusätzlich irgendwelche Zugeständnisse gemacht wurden. Kurz: Die Interpellationsantwort lässt hier noch einiges offen.

Nachdem sich die Spannungen zwischen Peking und Taiwan in letzter Zeit wieder verschärft haben, wäre es wohl auch für Taiwan kaum von Nutzen, wenn die Schweiz mit einem solchen Rechtshilfeentscheid Rotchina brüskieren und so zur Intensivierung dieser Spannungen beitragen würde. Damit wäre niemandem gedient. Ganz generell ist im Übrigen bei der Gewährung von Rechtshilfe und der Blockierung von Geldern wohl etwas mehr Vorsicht am Platz. Beispiele [PAGE 878] der letzten Zeit haben gezeigt, dass voreiliges Handeln in diesen Fragen gelegentlich zu Fehlern führt, welche die Glaubwürdigkeit und die Verlässlichkeit der Schweiz und ihres Finanzplatzes infrage stellen könnten.

Bei allem Verständnis für den Kampf gegen Korruption und Geldwäscherei - hier lasse ich keine Zweifel offen - darf der Bundesrat die zentralen Interessen unseres Landes nicht ausser Acht lassen. Der Gesetzgeber hat nicht umsonst die Bestimmung ins Rechtshilfegesetz eingefügt, wonach bei dessen Anwendung den wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist; dies gilt insbesondere auch für den vorliegenden Fall.