Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2004-12-16
Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-12-16
Wortprotokoll
Dieses Gesetz hat eine lange Vorlaufzeit. Schon seit 1987 spricht man von Schattenwirtschaft und ist die Schwarzarbeit ein Thema. Trotzdem verfügen wir bis heute nicht einmal über eine juristische Definition der Schwarzarbeit. Ich komme bei Artikel 2 nochmals darauf zurück. Aber auch wenn die juristische Definition fehlt, ist mittlerweile doch unbestritten, dass Schwarzarbeit eine strafbare Handlung ist und dass sie bekämpft werden muss, und zwar aus wirtschaftlichen, aus juristischen, aber auch aus ethischen Gründen.
Wenn wir allein die wirtschaftliche Bedeutung der Schwarzarbeit anschauen, dann handelt es sich hier um beträchtliche Summen. Gemäss den heute verfügbaren Daten - es ist nicht einfach, diese Daten überhaupt zu erhalten - entgehen dem Fiskus und den Sozialversicherungen aufgrund der Schwarzarbeit Beiträge von knapp 40 Milliarden Franken pro Jahr; das entspricht 9 Prozent des Bruttoinlandproduktes. Wenn man sich vorstellt, dass man von diesen 9 Prozent auf 8 Prozent des BIP zurückgehen könnte - dank der Massnahmen, die wir heute hoffentlich beschliessen -, dann würde das bedeuten, dass allein dadurch 4 Milliarden Franken von der Schwarzarbeit in den sogenannt normalen Arbeitsbereich transferiert würden. Das hätte wiederum zur Folge, dass dadurch zusätzlich 500 Millionen Franken in die Sozialwerke fliessen würden. Das entspricht gerade etwa den Erträgen des gesamten Goldes, das wir heute Morgen verteilt haben. Das sind Mittel, die der öffentlichen Hand fehlen, respektive es sind Mittel, die von anderen, von Arbeitnehmern und -nehmerinnen und von ehrlichen Arbeitgebern und -geberinnen bezahlt werden müssen.
Die Schwarzarbeit muss aber auch aus anderen Gründen bekämpft werden. Die Schwarzarbeit hat eine stark wettbewerbsverzerrende Wirkung, und zwar für die Arbeitnehmenden, aber auch für die Unternehmen. Deshalb ist mittlerweile - das ist heute auch klar geworden - auch aufseiten der Arbeitgeber und des Gewerbes Unterstützung für dieses Gesetz vorhanden, für griffige Massnahmen, für Kontrollen und für Sanktionen. Das ist genau das, was bis heute weitgehend gefehlt hat. Wenn aber der Wettbewerb fehlt oder verfälscht wird, dann hat das immer volkswirtschaftlich negative Auswirkungen, weil die Unternehmen mit unterschiedlich langen Spiessen kämpfen müssen.
Schliesslich aber ist die Schwarzarbeit auch ein Faktor von wirtschaftlicher Zerrüttung. Die Schwarzarbeit beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit der Behörden in den Augen der Steuerpflichtigen. Sie verstärkt das allgemeine Misstrauen gegenüber den Institutionen, aber auch gegenüber der Wirtschaft. Das Schwarzarbeitsgesetz verdient deshalb prioritäre Behandlung, insbesondere auch deshalb, weil die Bekämpfung der Schwarzarbeit angesichts der Personenfreizügigkeit eine zusätzliche Brisanz erhält. Deshalb ist es, meine ich, angemessen, dass wir das Schwarzarbeitsgesetz möglichst zusammen mit den flankierenden Massnahmen umsetzen, weil diese beiden Gesetze sehr viel miteinander zu tun haben, besonders auch was die Kantone und ihre Kontrollaufgaben betrifft.
Nun hat der Ständerat als Zweitrat diese Vorlage doch beträchtlich abgeändert; wir werden darauf im Detail zu sprechen kommen. Ich persönlich begrüsse die administrativen Vereinfachungen. Es soll niemand wegen zu hoher administrativer Hürden zur Schwarzarbeit verleitet werden. Schliesslich hat unsere Kommission im Bereich der Kontrollen sehr viele Kompetenzen an die Kantone delegiert. Ich meine, dass das nicht schlecht sein muss, solange die Vorgaben und die Ziele klar sind, und dass die Kantone diesen Spielraum auch autonom ausnützen können und sollen und das auch tun werden. Was im Antrag der Kommissionsmehrheit aber fehlt, ist wie gesagt eine Definition der Schwarzarbeit. Es ist doch merkwürdig, wenn man ein Schwarzarbeitsgesetz macht und nirgends sagt, was Schwarzarbeit ist.
Die wohl wichtigste Neuerung gegenüber dem Nationalrat, die unsere Kommission Ihnen vorschlägt, ist die Möglichkeit von Feststellungsklagen. Wenn Sie sich auch nur eine Minute lang in eine Arbeitnehmerin hineinversetzen, die als Ausländerin schwarz beschäftigt ist und sich wehren sollte, dann wissen Sie, dass diese Arbeitnehmerin ohne die Möglichkeit einer Feststellungsklage überhaupt keine Chance haben wird, zu ihrem Recht zu kommen und allfällige Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.
Ich bitte Sie, auf diese wichtige Vorlage einzutreten.