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AB 49526

Leumann-Würsch Helen · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-12-16

Wortprotokoll

Kollege Schmid, ich habe mich möglicherweise unklar ausgedrückt. In Absatz 2 legt der Bundesrat die Mindestanforderungen fest, aufgrund deren die kantonale Gesetzgebung ausgeführt werden muss. Bei Absatz 2bis geht es darum festzulegen, dass Personen, die für die Kontrollorgane tätig sind, nicht in einem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen dürfen.

Zu den beiden Minderheitsanträgen: Beim Antrag der Minderheit II (Berset) geht es wiederum um das grundsätzliche Konzept: Wollen wir der schlanken Version unseres Rates folgen, oder wollen wir auf die Fassung des Nationalrates umschwenken? Nachdem wir uns bei Artikel 2 für das schlanke Gesetz entschieden haben, bitte ich Sie auch hier wieder, der Mehrheit zu folgen.

Zur Minderheit I (Sommaruga Simonetta): Es ist nicht nötig, dass wir einen Hinweis auf die Qualifikation der Kontrollorgane im Gesetz festschreiben. Denn es gibt andere Kontrollorgane, die von den Kantonen beauftragt werden, Kontrollen vorzunehmen. Es ist auch eine Frage der kantonalen Gesetzgebung. Ein Parlament in einem Kanton hat festzuschreiben, was die Anforderungen sind, aufgrund der Vorgaben, die vom Bund kommen. Aber das hier explizit aufzuführen ist nicht nötig.

Ich bitte Sie also, beide Minderheitsanträge abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.

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