Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2004-12-16
Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-12-16
Wortprotokoll
In Artikel 2 stehen sich bei den Anträgen von Kommissionsmehrheit und Kommissionsminderheit eigentlich zwei Konzepte gegenüber. Entweder wir beschreiben die konkreten Situationen, wo Schwarzarbeit stattfindet und wie sich Schwarzarbeit äussert, oder wir begnügen uns, wie das die Kommissionsmehrheit möchte, mit einem Hinweis darauf, was die Kontrollorgane in Bezug auf Melde- und Bewilligungspflichten, gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht, prüfen müssten.
In Artikel 1 steht: "Mit diesem Gesetz soll die Schwarzarbeit bekämpft werden." Wenn nachher nirgends steht, was Schwarzarbeit ist, dann ist das meines Erachtens ein sonderbarer Zustand. Wichtiger ist aber für mich die Frage, ob es zwischen der Fassung der Kommissionsmehrheit und jener der Kommissionsminderheit materielle Unterschiede gibt. Soweit ich das abklären konnte, habe ich keine gefunden. Doch wir haben das nicht in allen Einzelheiten und für alle Eventualitäten geprüft. Sollte es heute zu einer Differenz kommen, so wäre es die Aufgabe des Nationalrates, diese Überprüfung noch einmal im Detail vorzunehmen.
Selbst wenn wir aber keine materiellen Differenzen schaffen, scheint es mir, dass diese klare, konkrete Formulierung von Bundesrat und Nationalrat auch Vorteile hat, und zwar auch für die Kantone. In meinem Kanton z. B. gibt es ein Arbeitsmarktgesetz, das explizit auf die Tatbestände verweist, wie sie hier in Artikel 2 formuliert sind. Wenn wir Artikel 2 und diese explizit formulierten Tatbestände wieder streichen würden, dann hätte dies für die Kantone Rechtsunsicherheit zur Folge. Das möchte ich vermeiden, vor allem, weil hier eine solche Rechtsunsicherheit unnötig ist. Das Papier, das Sie mit der Streichung von Artikel 2 sparen, brauchen Sie nachher wieder für Erklärungen, und das macht wenig Sinn.
Ich bitte Sie deshalb, dem Bundesrat, dem Nationalrat und der Kommissionsminderheit zu folgen.
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