Janiak Claude · Nationalrat · 2003-06-19
Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-06-19
Wortprotokoll
Die Totalrevision der beiden Ratsreglemente bildet den Abschluss der Neuordnung des gesamten Parlamentsrechts. Die Neuordnung stützt sich auf die neue Bundesverfassung. Die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Grundlagen erfolgte zur Hauptsache mit dem neuen Parlamentsgesetz, das am 13. Dezember 2002 verabschiedet wurde und auf die neue Legislatur in Kraft treten wird. Zahlreiche Bestimmungen des bisherigen Ratsreglements wurden mit dem Parlamentsgesetz auf Gesetzesebene heraufgestuft, weil die grundlegenden Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden im Gesetz geregelt werden müssen. Auch viele andere Bestimmungen, die zwar im Sinne der Verfassung nicht wichtig sind, aber zweckmässigerweise für beide Räte gelten sollen, so insbesondere die Beziehungen des Parlaments zum Bundesrat, sind heute im Parlamentsgesetz geregelt.
Die Folge ist, dass das neue Ratsreglement erheblich kürzer ist. Neben der Anpassung an die Systematik und die Terminologie des Parlamentsgesetzes verbleibt somit zur Hauptsache die Regelung der eigentlichen Interna unseres Rates. Das Parlamentsgesetz hat Neuerungen gebracht; bei deren Beratung sind die wichtigen Entscheide getroffen worden. Die vorliegende Totalrevision des Ratsreglements bringt demgegenüber nur kleinere Neuerungen. Zwei wichtige Regelungen prägen das Geschehen in unserem Rat in besonderem Masse: die im Jahre 1990 eingeführte Beschränkung des Rederechts, abgestuft nach der Bedeutung der Geschäfte, und das 1995 eingeführte elektronische Abstimmungsverfahren. Beides wird im neuen Reglement beibehalten. Die durch das elektronische Abstimmungsverfahren ermöglichte Transparenz des Abstimmungsverhaltens jedes Ratsmitglieds wird noch erweitert, indem neu die Ergebnisse aller und nicht nur bestimmter, wichtiger Abstimmungen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Folgende Neuerungen seien hervorgehoben: Die neue Legislaturperiode wird nicht mehr vom ältesten, sondern vom amtsältesten Ratsmitglied eröffnet; neben ihm spricht an der ersten Sitzung auch das jüngste der neu gewählten Mitglieder. Dieser Punkt wird bekanntlich noch zu Diskussionen führen; Sie haben entsprechende Anträge vorgefunden.
Die Kompetenz der Kommissionen, Subkommissionen einzusetzen, ergibt sich aus Artikel 45 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes. Das Reglement kann diese Kompetenz nicht, wie das ursprünglich gefordert wurde, durch das Büro beschränken lassen. Hingegen kann es vorsehen und sieht dies auch vor, dass den eingesetzten Subkommissionen ein konkreter Auftrag erteilt und eine Frist zu dessen Erledigung gesetzt wird.
Neu ist auch, dass die Ergebnisse der Vorberatung eines Erlassentwurfes mindestens 14 Tage vor der Beratung im Rat an die Ratsmitglieder verschickt werden müssen. Motionen von Kommissionen müssen explizit auf die Tagesordnung gesetzt werden und sind gemäss Parlamentsgesetz prioritär zu behandeln. Schliesslich werden die Namenslisten bei allen Abstimmungen öffentlich zugänglich gemacht; ich habe das bereits erwähnt.
Nach der Kommissionsberatung sind nur noch drei Minderheitsanträge übrig geblieben. Hinzu kommen die Einzelanträge. Ich gehe kurz auf diese drei Minderheitsanträge ein; zu den Einzelanträgen werde ich dann bei den jeweiligen Artikeln aus Kommissionssicht etwas sagen.
Zu Artikel 14 Absatz 3: Gemäss Artikel 14 Absatz 3 wird der Einsatz von ständigen Subkommissionen wie bis anhin den mit der Oberaufsicht beauftragten Kommissionen, der Geschäftsprüfungs- und der Finanzkommission, vorbehalten. Mit 16 zu 4 Stimmen lehnt es die Kommission ab, auch die Aussenpolitische Kommission zu ermächtigen, ständige Subkommissionen einzusetzen. Selbstverständlich ist es ihr unbenommen, Subkommissionen zu bilden, dies indessen verbunden mit einem konkreten Auftrag und einer Frist für die Berichterstattung an die Kommission. Die ständigen Subkommissionen von Geschäftsprüfungskommission und Finanzkommission haben demgegenüber eine andere Aufgabe: Sie haben die Kontinuität bei der Wahrung der Oberaufsicht sicherzustellen.
Zu Artikel 28: Nach geltendem Recht sollen in der zweiten und dritten Sessionswoche nach der Fragestunde Vorstösse behandelt werden. Diese Bestimmung ist in der Vergangenheit mehrfach missachtet worden, weil der Druck, politisch dringliche Gesetzentwürfe zu behandeln, stärker war. Die Mehrheit ist der Meinung, dass auf eine Bestimmung, die sich nicht durchsetzen lässt, besser zu verzichten sei. Es kommt hinzu, dass die "Guillotine" des bisherigen Reglements, wonach während zwei Jahren unbehandelt gebliebene Vorstösse ohne Behandlung abgeschrieben werden, dahinfällt. Das Büro wird vom Gesetz - ich verweise auf Artikel 119 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes - gezwungen, entweder alle Vorstösse innert zweier Jahre zu traktandieren oder einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist oder Abschreibung zu stellen.
Eine Kommissionsminderheit will an der bisherigen Regelung festhalten, wenngleich mit einer etwas flexibleren Formulierung. Neben Vorstössen sollen in der dafür reservierten Zeit auch Parlamentarische Initiativen behandelt werden.
Schliesslich liegt noch zu Artikel 46 Absatz 4 ein dritter Minderheitsantrag vor. Gemäss dieser Bestimmung kann die Urheberin oder der Urheber in der Fassung der Mehrheit eine Parlamentarische Initiative, eine Motion oder ein Postulat unabhängig von der Beratungsform mündlich begründen. Eine Minderheit möchte dieses Recht einschränken und nur dann gewähren, wenn die Initiative oder der Vorstoss bestritten ist.
Die Staatspolitische Kommission hat dem Reglement am 10. April 2003 mit 17 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt. Sie hat auch zwei Anträge der Finanzkommission abgelehnt, die jetzt nicht mehr zur Debatte stehen.
Ich beantrage Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen der Staatspolitischen Kommission bzw. deren Mehrheit zuzustimmen.