Gendotti Gabriele · Nationalrat · 2000-06-21
Gendotti Gabriele · Nationalrat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-06-21
Wortprotokoll
Noch einmal sind wir in Verkehrsfragen mit einer Volksinitiative konfrontiert, die sicher ein lobenswertes Ziel anstrebt, die aber Mittel einsetzen will, die [PAGE 790] man, wenn nicht gerade als weltfremd, so doch mindestens als unverhältnismässig bezeichnen muss. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind nicht dazu geeignet, den angestrebten Erfolg herbeizuführen. Das war leider schon bei der extremen Verkehrshalbierungs-Initiative der Fall, die vor wenigen Wochen von Volk und Ständen haushoch verworfen wurde.
Es ist fast eine Zumutung gegenüber der Erhabenheit der Bundesverfassung, dass man die Höchstgeschwindigkeit innerorts nicht durch ein Gesetz oder eine Verordnung, sondern durch eine sture Verankerung in der "Magna Charta" regeln will. Auch die heutige vernünftige Delegation der Zuständigkeit an die Kantone und Gemeinden, welche die örtliche Situation und die Verkehrsbelastung am besten kennen, zum Erlass von punktuellen Verkehrsmassnahmen und Geschwindigkeitsherabsetzungen würde mit der Initiative zunichte gemacht.
Auch bei einer erneuten Übertragung der Kompetenzen an den Bund, wie es in der hängigen Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vorgesehen ist, scheint es mir vernünftig, dass die Höchstgeschwindigkeiten, die von einer ganzen Reihe von Umständen und Bedingungen abhängen, in einem einfachen Gesetz geregelt werden, sodass sie ständig an neue Anforderungen angepasst werden können.
Die Verfassung als Grundgesetz soll allgemeine Ziele setzen, Aufträge erteilen, Programme festsetzen und sich nicht mit Einzelheiten oder sogar Kleinigkeiten befassen, die sich im Verlaufe der Jahre verändern und die ständig neue Lösungen oder Anpassungen verlangen.
Ich glaube, wir sind alle mit den Absichten, die der Initiative zugrunde liegen, einverstanden, insofern man einerseits die Verkehrssicherheit erhöhen will und andererseits eine Verminderung der Umweltbelastung anstrebt. Aber ein so hohes Ziel kann nicht mit einer Zwängerei in der Bundesverfassung erreicht werden, ohne die sich ergebenden negativen Folgen zu evaluieren. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf die hohen Kosten für die Kantone und Gemeinden. Vor allem darf es auch nicht mit einer generell-abstrakten Grundnorm geschehen, welche die Höchstgeschwindigkeit überall - denn praktisch werden kaum Ausnahmen möglich sein - auf 30 km/h beschränken will. Artikel 32 des Strassenverkehrsgesetzes gibt heute dem Bundesrat die Möglichkeit, die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen zu begrenzen, wobei der allgemeine Grundsatz gilt, wonach die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, namentlich in Bezug auf Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse.
Die Kantone und auch die Gemeinden haben also schon jetzt die Möglichkeit, die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Strassenstücke herabzusetzen. Von dieser Möglichkeit ist verständlicherweise häufig Gebrauch gemacht worden. Das muss auch in Zukunft so sein. So wurde in den bewohnten Quartieren und in den siedlungsorientierten Strassen, wo sich aufgrund von einzelnen Bewertungen tatsächlich eine Zonensignalisation aufdrängt, eingeschritten.
Unter den Begriff "innerorts" fallen aber auch Haupt- und Nebenstrassen, die dem Durchgangsverkehr dienen, die für den Zugang zu den Ortschaften geschaffen worden sind, die zum Teil durch kaum bewohnte Vororte führen und die vor allem so geplant und gebaut worden sind, dass es - ausser durch unverhältnismässige Investitionen - kaum möglich ist, zusätzliche bauliche und verkehrstechnische Massnahmen zu treffen.
Nach Artikel 2a Absatz 2 der Signalisationsverordnung ist die Zonensignalisation für Verkehrsanordnungen innerorts ausdrücklich zulässig, wobei der Bereich "innerorts" auf Haupt- und Nebenstrassen beim Signal "Ortsbeginn" beginnt und beim Signal "Ortsende" endet. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes über die Definition - oder besser: die Notion - "innerorts" ist klar und wird konsequent angewendet. Ich halte deshalb die verlangte generelle Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit um 40 Prozent - d. h. von 50 auf 30 km/h, ohne Unterscheidungen und ohne Berücksichtigung der einzelnen Ortssituationen - nicht für notwendig und zum Teil auch für widersprüchlich und unzweckmässig.
Die Gesetze müssen vor allem dann, wenn sie dem Bürger etwas aufzwingen, vom Bürger verstanden und akzeptiert werden. Dann werden sie auch konsequent respektiert. Das wird bei einer allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h z. B. auf breiten, verkehrssicheren und wenig benutzten Strassen nicht der Fall sein.
Ich bitte Sie deshalb, die Initiative "Strassen für alle" zur Ablehnung zu empfehlen.