Walker Felix · Nationalrat · 2003-06-19
Walker Felix · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-19
Wortprotokoll
Was ich hier tue, ist wahrscheinlich eine Sisyphusarbeit, ein Schwimmen gegen den Strom. Sie sehen, es ist eine numerisch kleine Minderheit, die für dieses Anliegen eintritt.
In der Kommission hat man gehört, man könne diese Verfassungsgerichtsbarkeit nicht anwenden. "Wehret den Anfängen!" war ein Stichwort dazu. Ein anderes war, man wolle keinen Richterstaat. Ein drittes war, das vertrage sich nicht mit unserer direkten Demokratie. Wie wenn das Volk besser über die Einhaltung von Verfassung und Gesetz entscheiden könnte als das Bundesgericht! Das Volk ist zwar für alles zuständig, aber vielleicht doch nicht für alles kompetent.
Ich will Ihnen ein paar Überlegungen darlegen, warum wir zu diesem Minderheitsantrag gekommen sind. Es ist übrigens ein Recht, das man den Kantonen geben könnte und das den Gemeinden gegenüber den Kantonen in der Verfassung heute bereits gewährleistet wird. Im Zusammenhang mit der Neuordnung des Finanzausgleiches soll in der Verfassung eine neue Bestimmung aufgenommen werden, wonach das Bundesgericht Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen - einschliesslich solcher wegen Verletzung verfassungsmässiger Kompetenzen der Kantone durch ein Bundesgesetz - beurteilen kann.
Im Rahmen des NFA und der damit verbundenen Föderalismusreform kommt der Wahrung der Zuständigkeit der Kantone eine erhöhte Bedeutung zu. Weil der Bundesstaat die staatsrechtliche Verwirklichung der föderativen Idee darstellt, muss ein oberstes Gericht des Landes in Auseinandersetzungen zwischen den Bundesgliedern entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zentralgewalt und die Gliedstaatengewalt auf der Grundlage der Bundesverfassung gleichgeordnete Gewalten sind. Dem Bund stehen Befugnisse gegenüber den Kantonen nur insoweit zu, als die Bundesverfassung dies besonders vorsieht. Die Bundesverfassung von 1874 ist dieser Idee gefolgt und hat das Bundesgericht zum Entscheid über Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen und über staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen den Kantonen eingesetzt. Sie hat aber diese verfassungsrechtlich zutreffende Betrachtungsweise durch die Bestimmung teilweise rückgängig gemacht, dass Bundesgesetze für das Bundesgericht massgebend sind.
Die Artikel 189 und 191 der geltenden Bundesverfassung nehmen diese Regelung wieder auf. War in der Verfassung von 1874 die Beschränkung historisch noch begründbar - der schweizerische Bundesstaat von damals ist bekanntlich aus einem Bürgerkrieg hervorgegangen -, ist diese Ausgangslage heute Geschichte. Die Fortschreibung dieser historischen Betrachtung in den Artikeln 189 und 191 der Bundesverfassung macht deshalb keinen Sinn mehr, sondern bestätigt eine Lösung, deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Der gleiche Verfassunggeber, der die Bundesgesetze auch in bundesstaatlichen Auseinandersetzungen weiterhin als unantastbar erklären will, handelt der mit dem NFA angestrebten Föderalismusreform diametral [PAGE 1185] zuwider und verstärkt die Zentralismustendenzen der letzten Jahrzehnte.
So weit ein paar Überlegungen darüber, warum dieser Minderheitsantrag gar nicht so dumm wäre. Aber weil ich um die politischen Chancen weiss, ziehen wir ihn zurück.