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preparatory:AB 50556

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-10

Wortprotokoll

Ich bitte Sie im Namen der überwiegenden Mehrheit der SP-Fraktion, unserer Kommission zu folgen und die Einzelanträge abzulehnen.

In Artikel 7 wird der wohl heikelste Bereich dieses Gesetzes geregelt, nämlich die Sterilisation von dauernd Urteilsunfähigen. Diese können ja gerade wegen der diesbezüglichen Urteilsunfähigkeit ihre Zustimmung nicht erteilen, weshalb es sich um eine Zwangssterilisation handeln würde.

Die Kommission und auch die Subkommission wollten die Zwangssterilisation unter Berücksichtigung der Grundrechte und der Menschenwürde der Betroffenen ursprünglich grundsätzlich verbieten. Wir liessen uns in langen Diskussionen und Hearings davon überzeugen, dass die Sterilisation dauernd Urteilsunfähiger nicht generell verboten werden kann. Somit stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Sterilisation von dauernd Urteilsunfähigen möglich sein soll. Die Kommission hat es sich nicht leicht gemacht. Wir waren uns jedoch bald einig, dass die Zwangssterilisation nur unter äusserst strengen Voraussetzungen möglich sein soll, und liessen uns unter anderem auch von Artikel 6 der Bioethikkonvention leiten, wonach Interventionen bei einer einwilligungsunfähigen Person nur zu ihrem unmittelbaren Nutzen erfolgen dürfen. Im Gegensatz zum Bundesrat und zu den Einzelanträgen beziehungsweise zum Antrag der FDP-Fraktion fordern wir, dass die Zwangssterilisation im ausschliesslichen Interesse der betroffenen Person liegen muss und nicht in jenem ihres Umfelds liegen darf. Die Zwangssterilisation soll auch ausgeschlossen sein, wenn die betroffene Person in irgendeiner Art und Weise ihre Ablehnung gegen den Eingriff äussert.

Wir sind der Ansicht, dass die legitimen Interessen von Eltern, Angehörigen und Betreuungspersonen vor der Achtung der Menschenwürde der Betroffenen zurückstehen müssen. Dabei halten wir fest, dass wir die Ängste und die Notsituation von Angehörigen und auch die Probleme in Institutionen keineswegs bagatellisieren wollen. Aber den Schutz der Integrität sowie der Grundrechte von Urteilsunfähigen gewichten wir höher.

Nochmals möchte ich darauf hinweisen, dass es auch andere Verhütungsmethoden gibt, dass es sich bei der Sterilisation um etwas Irreparables handelt. Es gibt neuere Methoden, bei denen man das Gegenteil behauptet. Aber das ist ja noch lange nicht erwiesen.

Im Gegensatz zu den Ausführungen der Antragsteller betreffend die Übernahme der Regelung des Bundesrates ist es nicht so, dass die Version der Kommission eine Zwangssterilisation geradezu verunmöglicht. Wir setzen lediglich die notwendigen Schranken. Der Einwand, Urteilsunfähige äusserten gegenüber jeder Spritze oder jeder Zahnbehandlung eine Ablehnung, ist nicht stichhaltig. Die Meinung der Kommission war klar, dass es sich nicht nur um eine Äusserung gegen einen Eingriff handeln muss, sondern dass die betroffene Person sich in irgendeiner Art und Weise gegen die Sterilisation, d. h. gegen die Konsequenzen dieses Eingriffes, wehren muss.

Hier handelt es sich sowieso um Grenzfälle: Damit sich jemand nämlich gegen die Konsequenzen einer Sterilisation in irgendeiner Art und Weise äussern kann, bedarf es einer [PAGE 256] gewissen Urteilsfähigkeit; sonst kann eine Betroffene sich gar nicht dagegen äussern. In diesem Fall wäre schon die Voraussetzung der dauerhaften Urteilsunfähigkeit nicht gegeben. Wir als Gesetzgeber sind dafür verantwortlich, dass ein solcher geäusserter Wille berücksichtigt werden muss, dass die Fremdbestimmung bei Urteilsunfähigen, insbesondere bei Grenzfällen, nicht so weit gehen darf, dass Mann und Frau, d. h. das Umfeld, bestimmen, was für die Betroffenen gut sein soll.

Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.