Marty Kälin Barbara · Nationalrat · 2004-03-10
Marty Kälin Barbara · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-10
Wortprotokoll
Am 5. Oktober 1999 reichte Margrith von Felten eine parlamentarische Initiative ein, mit der die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden sollten, damit Personen, die gegen ihren Willen sterilisiert wurden, eine angemessene Entschädigung erhalten.
Unser Rat folgte am 24. März 2000 dem einstimmigen Antrag seiner Kommission und beauftragte die Kommission für Rechtsfragen, einen Gesetzentwurf auszuarbeiten. Dazu setzte die Kommission eine siebenköpfige Subkommission ein, die insgesamt zehnmal tagte und der Kommission im November 2001 einen zweiteiligen Entwurf unterbreitete. Der erste Teil sollte die Voraussetzungen regeln, unter denen künftig eine Sterilisation durchgeführt werden darf. Der zweite Teil befasst sich mit der Vergangenheit und regelt die Entschädigung für Zwangssterilisationen. Dieser Vorentwurf ging von März bis Juni 2002 in die Vernehmlassung. Danach teilte die Kommission ihren Entwurf in zwei verschiedene Vorlagen: einen Entwurf für ein Sterilisationsgesetz und einen Entwurf für die Entschädigung der Opfer von Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen.
Ich werde mich zuerst zum Sterilisationsgesetz und nachher zur Frage der Entschädigung beziehungsweise Genugtuung äussern. Im heutigen Recht ist die Sterilisationsfrage nicht ausdrücklich geregelt: Gemäss Professor Jörg Paul Müller von der Universität Bern gehören die Möglichkeit und der Wunsch, Kinder zu haben, das Recht auf Sexualleben sowie das Recht, auf die eigene Fortpflanzungsfähigkeit zu verzichten, zu den persönlichen Freiheiten. Missbräuchliche Sterilisationseingriffe hingegen verstossen gegen verschiedene verfassungsmässige Grundrechte, gegen Artikel 7, Achtung der Menschenwürde, gegen Artikel 8 Absatz 2, Diskriminierungsverbot, gegen Artikel 10 Absatz 2, Recht auf geistige und körperliche Unversehrtheit, sowie gegen Artikel 11 der Bundesverfassung, wonach Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz haben. Die Lehre erachtet eine Sterilisation als schwere Körperverletzung im Sinne von Artikel 122 des Strafgesetzbuches.
Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat 1981 in medizinisch-ethischen Richtlinien vorgegeben, dass sich geistig gesunde, urteilsfähige Personen frei für eine Sterilisation entscheiden können.
Auch eine geistig behinderte Person soll sich für diesen Eingriff entscheiden können, sofern sie dessen Tragweite erfasst. Die Sterilisation einer urteilsunfähigen Person hingegen wird als unzulässig erachtet; eine Position, die in den revidierten Richtlinien insoweit modifiziert wird, als die Sterilisation einer urteilsunfähigen Person nicht mehr a priori als unzulässig erklärt wird.
Angesichts der in der Vernehmlassung vorgebrachten Einwände und der laufenden Gesetzgebungsarbeit auf Bundesebene hat die SAMW die Revision ihrer Richtlinien ausgesetzt und im Juni 2001 in ergänzenden Empfehlungen an ihrem Grundsatz festgehalten, wonach eine Sterilisation als "Ultima Ratio" zu verstehen ist, die der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person bedarf. Für geistig Behinderte, urteilsunfähige Personen bleibt dieser Eingriff ausgeschlossen.
Die Kommission hat in ihren Beratungen festgestellt, dass sich in dieser Problematik äusserst heikle und komplexe Fragen stellen und dass in der Vergangenheit Missbräuche begangen wurden. In den letzten Jahrzehnten hat sich das gesellschaftliche Verständnis für geistig Behinderte geändert; sie werden heute nicht mehr nach Geschlechtern getrennt betreut, und man billigt ihnen Sexualität als Teil ihrer persönlichen Entfaltung zu. Damit stellt sich die Frage nach einer zuverlässigen Verhütungsmethode, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die betroffenen Personen nicht in der Lage wären, ihre Kinder selber grosszuziehen.
Zu reden gab in der Kommission auch die Frage des Alters: Sollte der Entscheid von einer urteilsfähigen Person, sich sterilisieren zu lassen, bereits mit 16 oder erst mit 18 Jahren möglich sein? Es gibt für beide Altersstufen gute Gründe. Die Kommission gewichtete jedoch die Irreversibilität einer chirurgischen Sterilisation höher und sprach sich schliesslich für 18 Jahre aus. Während die Subkommission in ihrem Entwurf für 16 Jahre plädiert hatte, weil die sexuelle Aktivität nicht erst mit 18 Jahren beginnt, weil auch ein Schwangerschaftsabbruch bereits mit 16 Jahren möglich ist und weil die Norm im Strafrecht, nämlich das Schutzalter, ebenfalls auf 16 Jahre festgelegt ist, befürchtete die Mehrheit der Kommission, eine 16-jährige Person sei in diesem Alter noch zu stark von ihr nahe stehenden Personen abhängig und sie sei somit beeinflussbar. Der Entscheid für einen derart gravierenden und endgültigen Eingriff setze Volljährigkeit voraus.
Die Kommission folgte schliesslich diesen Argumenten und setzte die Altersgrenze bei den heute beantragten 18 Jahren fest. Eine Minderheit will bei 16 Jahren bleiben, verlangt aber die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und bei Minderjährigen eine ärztliche Zweitmeinung. [PAGE 245]
Die Sterilisation einer urteilsfähigen, entmündigten Person soll ebenfalls ab 18 Jahren möglich sein, bedarf jedoch einer umfassenden Aufklärung und der freien und schriftlichen Zustimmung sowie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. In der Krankengeschichte muss festgehalten werden, aufgrund welcher Feststellungen auf die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person geschlossen wurde, und vor der Sterilisation muss die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde eingeholt werden.
Die Sterilisation einer nicht urteilsfähigen Person hingegen soll grundsätzlich ausgeschlossen bleiben und nur nach Vorliegen gesetzlich definierter Gründe infrage kommen. In der Vernehmlassung wurde diese Frage recht kontrovers beurteilt. Die einen argumentierten aus Sicht der Angehörigen und beurteilten die vorgeschlagene Regelung als realitätsfremd, weil sie auch gravierende Auswirkungen auf die Lebensqualität der betroffenen Personen hätte, da zur Verhinderung einer ungewollten Schwangerschaft eine Geschlechtertrennung vorgenommen werden müsste. Andere gewichteten das höchst persönliche Interesse der betroffenen Personen höher und machten insbesondere geltend, dass eine Sterilisation eine schwere Einschränkung der persönlichen Freiheit gemäss Artikel 36 der Bundesverfassung darstellt. Auch bei nur vorübergehend nicht urteilsfähigen Personen ist eine Sterilisation nicht zu rechtfertigen, weil sie der freien und aufgeklärten Einwilligung der betroffenen Person bedarf. Die betroffene Person muss wissen, worum es geht, und sie muss dem chirurgischen Eingriff zustimmen.
Schliesslich ermöglicht das Sterilisationsgesetz langfristig eine statistische Erfassung der Sterilisation Entmündigter und dauernd Urteilsunfähiger. Da gibt es bis jetzt noch kaum Grundlagen.
Die ganze Problematik der Vergangenheitsbewältigung hat die Kommission abgetrennt; sie schlägt Ihnen dazu ein zweites Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen vor. Das Opferhilfegesetz findet hier keine Anwendung, weil es nicht rückwirkend ist. Eine separate Regelung drängt sich daher auf. Während die Subkommission in einem ersten Entwurf sowohl eine Entschädigung als auch eine Genugtuung vorsah, hat die Kommission von der Forderung nach einer Entschädigung Abstand genommen und sich nur für eine Genugtuung ausgesprochen.
Abklärungen in der Vergangenheit sind aufwendig. Eine grosse Zahl der vor Jahren unter Druck oder Zwang sterilisierten Personen ist inzwischen alt oder bereits verstorben. Vor genau zwei Jahren, am 12. März 2002, erschien der Bericht "Anstaltseinweisungen, Kindswegnahmen, Eheverbot, Sterilisation, Kastration. Fürsorge, Zwangsmassnahmen, 'Eugenik' und Psychiatrie in Zürich zwischen 1890 und 1970", den der Historiker Thomas Huonker im Auftrag der Stadt Zürich verfasst hatte. Die Praxis der Zwangssterilisierung war stark von eugenischem Gedankengut beeinflusst, zwischen 1890 und 1970 wurden Tausende von psychiatrisch als "erblich minderwertig" eingestuften Menschen zwangssterilisiert und Dutzende zwangskastriert. Dafür genügten Diagnosen wie Schizophrenie oder "moralische Idiotie"; auch Blinde, Gehörlose, Epileptiker oder Angehörige ausgegrenzter Volksgruppen, etwa Jenische, kamen ins Visier der Eugenik. Bei der Begutachtung einer Zwangssterilisation in Basel wurde offen von der "Sexualität minderwertiger Menschen" gesprochen.
Angesichts der damaligen Entscheidungsträger - gemäss Huonker waren sie sich bewusst, dass sie mit ihren Eingriffen den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllten - und angesichts der Irreversibilität der gefällten Entscheide (im Unterschied etwa zu einer Zwangseinweisung oder einer Zwangsmedikation) wie auch angesichts der nicht erst aus heutiger Sicht ungeheuerlichen Begründungen befürwortet die Kommission eine Form der Wiedergutmachung. Sie widerspricht in dieser Frage dem Bundesrat, der befürchtet, hier werde in der Gesetzgebung ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen, aus dem weitere nachträgliche Entschädigungsansprüche abgeleitet würden. Es gibt aber durchaus eine Geschichte der rechtlichen Bewältigung vergangenen Unrechts. Ich erinnere an die eher symbolische Wiedergutmachung gegenüber den Flüchtlingshelfern oder den "Kindern der Landstrasse".
Ich erinnere an die Hämophilie-Beschlüsse, bei denen trotz fehlender Widerrechtlichkeit - weil es keine Testverfahren gegeben hatte - nachträglich eine Entschädigung gewährt wurde. Ich erinnere an die Rehabilitierung der Spanienkämpfer oder an den Fall Spring, bei dem sogar das Bundesgericht den Nachkommen des abgewiesenen Flüchtlings Spring eine Prozessentschädigung gewährte.
Selbstverständlich geht es nicht darum, sich quasi von der Geschichte freizukaufen; das ist nicht möglich. Aber es geht darum, mit einer Geste der Versöhnung begangenes Unrecht wieder gutzumachen und den Betroffenen einen Teil ihrer Würde zurückzugeben. In diesem Sinn und mit diesem Auftrag hat der Nationalrat der parlamentarischen Initiative von Felten seinerzeit ohne Gegenstimme Folge gegeben.
Weil aber der Rückblick aus der Gegenwart in die Vergangenheit schwierig ist, schlägt die Kommission anstelle der Entschädigung eine Genugtuung vor. Die Genugtuung ist persönlich; sie erfordert weder eine aufwendige Abklärung der Einzelschicksale noch ist sie einkommensabhängig an die persönlichen Lebensumstände gebunden, sondern sie ist die finanziell untermalte Entschuldigung für erlittenes Unrecht oder erdauerte Unbill; sie ist der bescheidene Versuch einer Wiedergutmachung. Genugtuungsansprüche sind auch nicht vererbbar - im Unterschied zu Entschädigungsansprüchen -, das heisst, sie sind an die berechtigte Person gebunden.
Gemäss Vorschlag der Kommission sind solche Ansprüche innert drei Jahren geltend zu machen. Es ist auch nicht so, dass mit dieser Genugtuung schmerzliche Schicksale wieder aufgerollt werden müssen, steht es doch den Betroffenen frei, ihre Ansprüche geltend zu machen. Mit der eher symbolisch gemeinten, finanz- und realpolitisch begründeten Summe von 5000 Franken pro Person hat die Kommission diese Genugtuung sehr bescheiden gehalten.
Ich bitte Sie deshalb namens der Kommission, sowohl auf das Sterilisationsgesetz als auch auf das Entschädigungsgesetz einzutreten, den Antrag Mathys und den Antrag der FDP-Fraktion auf Nichteintreten abzulehnen und beiden Vorlagen zuzustimmen.
Gestatten Sie mir noch eine letzte Bemerkung zum Antrag Mathys: Herr Mathys war Mitglied der Subkommission, er war und ist Mitglied der Kommission für Rechtsfragen, er hat in den ganzen vier Jahren der Beratung keinen Antrag gestellt, auf die Vorlage sei nicht einzutreten. Er hat das gestern getan, aus was für Gründen auch immer.