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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2004-06-07

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-07

Wortprotokoll

Dies ist der letzte Punkt, über den ich Ihnen bei der Vorlage 1 zu berichten habe: Die Kommission beantragt Ihnen, bei Artikel 9 Absatz 1 zu ändern und Absatz 2 zu streichen. Diese Ordnung des Anfechtungsrechtes ist nach unserer Auffassung unausgewogen; die Zustimmung zur Sterilisation darf auch eine "nahe stehende Person" anfechten - Absatz 1 -, ihre Ablehnung aber nicht. Diese Regelung des Nationalrates verkennt unseres Erachtens die Komplexität der Problematik der Sterilisation. In der Eintretensdebatte wurde sie erwähnt. Die Sterilisation kann im objektiven, gesamthaft beurteilten Interesse der betroffenen Person liegen; sie kann das geringere Übel sein. Die "nahe stehende Person", das heisst der Ehegatte, der Partner, der Freund und andere, tatsächlich intensiv verbundene Personen wie die Eltern können in beiden Fällen gleich viel zur Entscheidfindung beitragen - deshalb dieser Streichungsantrag. Sie können darin auch eine gewisse Parallele zum Anfechtungsrecht, wie bei der Vormundschaftsbeschwerde, sehen. Das heisst, auf eine Differenzierung zwischen zustimmendem und ablehnendem Entscheid sei zu verzichten.