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Lauri Hans · Ständerat · 2004-06-09

Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-06-09

Wortprotokoll

In einem viel beachteten Entscheid hielt das Bundesgericht im Jahr 2002 fest, gestützt auf das Eisenbahngesetz und das Arbeitsrecht, dass in zahlreichen Unternehmen, unter anderem im Zürcher Hauptbahnhof, am Sonntag kein Personal beschäftigt werden darf, obwohl das Offenhalten der Geschäfte rechtens ist. In einem vergleichbaren Fall bestätigte das Gericht diese Praxis auch für den Flughafen Kloten. Angesichts dieser offensichtlich unbefriedigenden Situation reichte Nationalrat Hegetschweiler im April 2002 eine parlamentarische Initiative ein mit dem Ziel, Nebenbetriebe an Bahnhöfen, welche als Zentren des öffentlichen Verkehrs gelten, die Beschäftigung von Personal an allen Wochentagen, inklusive Sonntage, zu ermöglichen.

Wie bisher vorgesehen sollten die Vorschriften der Kantone und Gemeinden über Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung auf die von Bahnunternehmungen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden. Hingegen sollten die Bahnnebenbetriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis unterstehen. Offensichtlich besteht in den grossen Bahnhöfen ein beachtliches Bedürfnis, auch an Sonntagen Einkäufe tätigen zu können. Dies hängt mit der weiter stark zunehmenden Mobilität der Bevölkerung, mit gewandelten Einkaufsgewohnheiten und vielen anderen Bewegungen zusammen, die in den letzten Jahren in unserer Gesellschaft stattgefunden haben. Das Bedürfnis eines wesentlichen Teils der Bevölkerung nach diesen Einkaufsmöglichkeiten in diesen Zentren kann wohl ernsthaft nicht bestritten werden.

Die Umsetzung der parlamentarischen Initiative durch die WAK des Nationalrates führte zur Änderung des Arbeitsgesetzes; sie liegt uns heute zur Beratung für einen Entscheid vor. Der Nationalrat stimmte der Gesetzesänderung in der Frühjahrssession dieses Jahres mit 106 gegen 64 Stimmen zu. Die WAK schloss sich dem Entscheid des Nationalrates, der auch die Zustimmung des Bundesrates geniesst, mehrheitlich an.

Die beantragte Gesetzesrevision schafft Klarheit und erlaubt Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben in Zentren des öffentlichen Verkehrs sowie in Flughäfen unabhängig von Branchen- und Sortimentsbeschränkungen die Beschäftigung von Personal am Sonntag. Die Bewilligung soll also nur noch von der Lage der Läden abhängig gemacht werden. Wie dem beantragten Gesetzestext zu entnehmen ist, geht es nach Auffassung der Mehrheit nicht um alle Bahnhöfe, sondern nur um diejenigen, die aufgrund des grossen Reiseverkehrs Zentren des öffentlichen Verkehrs sind; daneben geht es um die Flughäfen.

Die Kommission hat sich vor dem Eintretensentscheid auch gründlich mit dem Arbeitnehmerschutz auseinander gesetzt. Sie hat dabei von der entsprechenden schriftlichen Stellungnahme des Bundesrates und den mündlichen Ergänzungen des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartementes Kenntnis genommen.

Der Bundesrat will für die Arbeits- und Ruhezeiten Sondernormen in die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz einführen, wie sie bereits aktuell für die Bahnnebenbetriebe gelten. Der Bundesrat sieht für die Arbeit am Sonntag einen Ausgleich an Freizeit im Umfang von 47 Stunden vor, was der Einführung der Fünftagewoche im Verkauf gleichkommt. Daneben sollen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anrecht auf mindestens zwölf freie Sonntage im Jahr haben. Zudem sollen für die in diesen Läden beschäftigten Personen auch die übrigen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und seiner Verordnung gelten, die dem Arbeitnehmerschutz dienen.

Ich werde erst nach dem Eintretensentscheid im Rahmen der Diskussion der Minderheitsanträge sowohl auf den örtlichen Geltungsbereich wie auch auf den Arbeitnehmerschutz zurückkommen. Die Kommission fällte den Eintretensentscheid mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung.

Ich bitte Sie ebenfalls einzutreten.