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David Eugen · Ständerat · 2004-06-10

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-10

Wortprotokoll

Bei Artikel 6 geht es um die Rechtsfolgen einer verletzten Anzeigepflicht des Versicherten. Wir hatten bereits in der ersten Lesung eingefügt, dass dem Versicherten nur dann Gefahrentatsachen entgegengehalten werden können, wenn er über diese beim Versicherungsabschluss befragt worden ist und er diese nicht richtig mitgeteilt hat. Jetzt wollen wir das in Artikel 6 Absatz 1 mit dem Wort "schriftlich" präzisieren. Dieses Wort bringt nur zum Ausdruck, dass wir hier die Bedingungen, die in Artikel 4 für die Anzeigepflicht geregelt sind, nicht lockern wollen; auch dort gilt die Schriftlichkeit, d. h., diese Fragen müssen schriftlich gestellt werden. Das ist dort genau umschrieben, und hier wird es wiederholt.

Weiter haben wir in unserem ersten Umgang einen Satz eingefügt, der lautet: "Als anzeigepflichtige Gefahrentatsachen gelten auch Umstände, die einen Rückschluss auf die Ausprägung erheblicher Gefahrentatsachen zulassen." Man muss sagen, dass dieser Satz formell eigentlich in den Artikel 4 gehört, weil dort der Umfang der Anzeigepflicht geregelt ist.

Nach einer genauen Prüfung der Rechtslage sind wir auch zum Schluss gekommen, dass Artikel 4 das wiedergibt, aber - das möchten wir hier betonen - verbunden mit der jetzigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu diesem Artikel 4. Wir wollen also an der Praxis und Rechtsprechung, die heute zu Artikel 4 und auch zu Artikel 6 bezüglich der anzeigepflichtigen Gefahrentatsachen gilt, gar nichts geändert haben. In dem Sinne, in dem ich das hier nochmals ausdrücklich sage, können wir uns der Fassung des Nationalrates anschliessen.