David Eugen · Ständerat · 2004-06-10
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-10
Wortprotokoll
Namens der Kommission möchte ich Sie bitten, dem Nationalrat zu folgen. Der Artikel, den wir hier behandeln, betrifft den Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Absatz 1 besagt, welche Versicherungsunternehmen dem Gesetz unterstellt sind, und Absatz 2, um den es jetzt hier geht, welche Versicherungsunternehmen von der Aufsicht nach dem VAG ausgenommen sind. Es ist mir und der Kommission sehr wichtig, zu betonen, dass wir hier eine klare Regelung treffen müssen. Das heisst, die Unternehmen - alle Betroffenen - müssen nachher wissen: Wo findet jetzt das VAG Anwendung, und wo findet das VAG keine Anwendung, sondern dann allenfalls das BVG? Wenn wir also einen Artikel über den Geltungsbereich formulieren, dann sollten wir ihn so formulieren, dass Rechtssicherheit besteht und alle wissen, was nachher gilt. Es ist sicher sehr nachteilig, wenn wir einen Artikel so formulieren, dass unmittelbar nach Erlass des Gesetzes Streit darüber ausbricht, ob nun ein Unternehmen dem VAG unterstellt wird oder nicht.
Wir haben in der ersten Lesung dieses Gesetzes den Begriff eingeführt, es solle eine "gleichwertige Aufsicht" gewährleistet sein. Dann sei die Unterstellung unter das VAG nicht notwendig. Nun hat der Nationalrat diesen Begriff der Gleichwertigkeit diskutiert und ist zum Schluss gekommen, dass er eben hinsichtlich der BVG-Versicherungsunternehmen die Abgrenzung der Anwendungsbereiche zu wenig präzis regelt. Deshalb hat er beigefügt, dass als solche gleichwertige Unternehmen jene gelten, die in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind. Wir machen damit keine materielle Änderung gegenüber dem, was der Bundesrat uns schon vorgeschlagen hat. Der Bundesrat - Sie sehen das in der Botschaft - hat uns ganz klar vorgeschlagen, dass jene Versicherungsunternehmen, die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind, nicht dem VAG unterstehen.
Mit dem von uns das letzte Mal eingeführten Wort "gleichwertig" wurde eine Auseinandersetzung darüber eröffnet, ob das jetzt so gleichwertig sei oder nicht. Diese Auseinandersetzung können wir nicht hier beim Anwendungsbereich des Gesetzes führen. Hier müssen wir einfach aus Gründen der Rechtssicherheit Klarheit schaffen. Wenn - was zum Teil und unter Umständen vielleicht auch zu Recht geltend gemacht wird - die VAG-Aufsichtsregeln und die BVG-Aufsichtsregeln nicht völlig gleichwertig sind und sich die Frage stellt, ob man beispielsweise die BVG-Aufsichtsregeln noch verbessern muss, dann ist das richtig. Aber dann sollten wir das nicht im Rahmen des Geltungsbereiches des Gesetzes regeln, sondern eben ins BVG zusätzliche Aufsichtsregeln aufnehmen.
Insbesondere möchte ich darauf hinweisen, dass wir den Bundesrat bereits im Rahmen der ersten BVG-Revision beauftragt haben, die Aufsichtsregeln im BVG zu verbessern und zu verstärken. Der Bundesrat hat es jetzt in der Hand, in der Verordnung, die er gerade erarbeitet, die Regeln zu verbessern. Insbesondere geht es dort nach meiner Überzeugung um die Regeln bezüglich der Reservehaltung der BVG-Unternehmen. Dort wird er sich genau überlegen müssen, welche Regeln aufzustellen sind, damit die Gleichwertigkeit eingehalten werden kann und, was mir auch wichtig ist, zwischen den BVG-Unternehmen und den VAG-Unternehmen keine Wettbewerbsverzerrung besteht.
Es wäre aber falsch - ich möchte das zum Schluss einfach nochmals betonen -, im Sinne des Antrages Kuprecht hier jetzt eine Unklarheit bestehen zu lassen, indem wir den zweiten Satz, den der Nationalrat eingefügt hat, streichen und es nachher den Gerichten überlassen zu entscheiden, wann und wo Gleichwertigkeit bezüglich des Anwendungsbereiches der Gesetze besteht.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Kommission und damit auch dem Nationalrat zu folgen.