Huber-Hotz Annemarie · 2004-06-16
Huber-Hotz Annemarie · Bern · 2004-06-16
Wortprotokoll
Ich möchte mich hier dem Kommissionssprecher anschliessen und Ihnen beantragen, diesen Zusatz abzulehnen.
Ich habe Verständnis für gewisse Argumentationen von Herrn Pfisterer. Bis jetzt ist die gesetzliche Grundlage aber immer im Ingress erwähnt worden. Ich befürchte, dass ein Präjudiz geschaffen wird, wenn Sie in einem besonderen Fall, in diesem Fall beim Vernehmlassungsgesetz, beginnen, den Ingress in den Zweckartikel aufzunehmen. Der Zweckartikel ist in der Fassung des Bundesrates klar. Er wird mit Artikel 3 des Gesetzes ergänzt, sodass man genau weiss, in welchen Fällen eine Vernehmlassung durchzuführen ist, nämlich bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen.
Es ist klar, dass die Mitwirkung insbesondere der Kantone gemäss Artikel 45 der Bundesverfassung darüber hinausgeht, aber hier wird ein etwas spezielles Mitwirkungsinstrument geregelt, nämlich das Vernehmlassungsverfahren. Wir sollten nicht Verwirrung stiften, indem wir verschiedene Elemente miteinander verbinden. Wir sollten das aber auch aus Präjudizgründen im Hinblick auf andere Gesetze nicht tun, bei denen wir dann in derselben Lage sind und entscheiden müssen, ob die verfassungsmässige Grundlage in den Gesetzestext aufgenommen werden soll oder nicht.
Deshalb möchte ich Sie bitten, auf diesen Zusatz zu verzichten.