Germann Hannes · Ständerat · 2004-06-16
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-06-16
Wortprotokoll
Nach seinem Votum muss ich Herrn Schmid einfach nochmals darauf hinweisen, dass Artikel 50 der Bundesverfassung den Bund verpflichtet, die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf Gemeinden und Städte zu beachten. Wenn wir dem Antrag der Kommissionsmehrheit folgen, dann setzen wir genau die bewährte Praxis, die wir seit kurzem haben, ausser Kraft oder untergraben sie. Wir überlassen es dem Zufall, ob dann ein Bundesamt findet, das betreffe die Gemeinden. Wir sehen das umgekehrt: Städte und Gemeinden sollten selber entscheiden können, ob und in welchem Ausmass sie etwas betrifft. Ich finde, das gehört zum Zusammenspiel der drei föderativen Ebenen, wenn man von gleichwertigen Partnern spricht.
Ich lege auch meine Interessenbindungen offen, sofern das hier von Bedeutung ist. Ich bin amtierender Gemeindepräsident und Vorstandsmitglied des Schweizerischen Gemeindeverbandes. Als Gemeindeverband haben wir lange dafür gekämpft, dass die Verfassung zumindest eine Bemerkung macht, dass es in diesem Land Gemeinden gibt. Sie wissen, es gibt sie; es sind nach wie vor fast dreitausend.
Die Erarbeitung des Vernehmlassungsgesetzes wurde von einer Arbeitsgruppe begleitet, der Vertreter sowohl der Kantone als auch der Kommunalverbände angehörten. In dieser Gruppe war unbestritten, dass Gemeinden und Städte als wichtige Vollzugspartner des Bundes und der Kantone im Vernehmlassungsverfahren aufgewertet werden müssen - dies als Folge des eben erwähnten Artikels 50 der Bundesverfassung.
Artikel 4 Absatz 2 verpflichtet die Vernehmlassungsadressaten ja nicht, zu jeder Vorlage Stellung zu nehmen. Sie können nach wie vor selber entscheiden, ob sie sich zu einer Gesetzes- oder Verordnungsvorlage äussern wollen. Dies geschieht auch heute in der Praxis so. Die Vernehmlassungsadressaten sind ja nicht daran interessiert, zu allem und jedem Stellung zu beziehen. Die Kommunalverbände wollen - wie die Kantone und die Parteien - jedoch wissen, welche Vorlagen zur Stellungnahme unterbreitet werden, und dann selber entscheiden, ob sie für ihre Mitglieder relevant sind oder nicht.
Wenn die Fassung der Kommissionsmehrheit zu Artikel 4 Absatz 2 Litera c obsiegen sollte, wird entweder der Bundesrat, die Bundeskanzlei oder auch ein Bundesamt entscheiden, wer zur Stellungnahme eingeladen werden soll und wer nicht. Ein derartiges Vorgehen wäre aus Sicht der Kommunalverbände nicht akzeptierbar; hier erwähne ich ausdrücklich nicht nur den Schweizerischen Gemeindeverband, sondern auch den Schweizerischen Städteverband, der sich hier auch ganz klar äussert. Wir würden dies als willkürlich empfinden.
Die von der Mehrheit der Kommission in Artikel 4 Absatz 2 Litera c vorgeschlagene Fassung entspräche einem Rückschritt gegenüber der heutigen Praxis und wäre nicht verfassungskonform. Darum ersuche ich Sie im Namen dieser fast dreitausend Gemeinden, dem Antrag Maissen zu folgen und damit der Version des Bundesrates zuzustimmen.
Weil sich nun aber offenbar bei den Kantonen Differenzen ergeben - Carlo Schmid hat ja vor allem mit dem Begriff "Konferenz der Kantonsregierungen" grosse Mühe -, werde ich einen Rückkommensantrag einbringen, damit das nachher bei Buchstabe a bereinigt werden kann. Es würde dann dort heissen: "die Kantone und ihre Koordinationsorgane". Dann haben die Kantone - wie es auch sein muss - eigentlich die Freiheit, ihre Vernehmlassungen selber zu organisieren. Buchstabe c würde in der Folge bereinigt. Korrekt müsste es - wie es der Bundesrat jetzt schon formuliert hat - heissen: "die gesamtschweizerischen Dachverbände der [PAGE 406] Gemeinden, Städte und Berggebiete". Dann wäre das meines Erachtens sauber bereinigt. Aber im Zwischenschritt, damit es auch einer formalen Prüfung standhält, müssen wir auf die Fassung des Bundesrates zurückgehen, wie es Kollege Bieri beantragt hat.