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preparatory:AB 51090

Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-16

Wortprotokoll

Artikel 11 deckt sowohl pränatale genetische Untersuchungen als auch Risikountersuchungen ab. Da wir nicht wissen, wie sich die Genetik in den kommenden Jahren entwickeln wird, möchte man vermeiden, dass im pränatalen Bereich Wunschvorstellungen realisiert werden können.

Die Kommissionsmitglieder haben zuhanden der Materialen eine Klärung gewünscht: Dieser Artikel ist auch auf Ultraschalluntersuchungen anwendbar, denn laut Artikel 3 ist die pränatale Untersuchung als Oberbegriff zu Risikoabklärungen zu verstehen. Die Ultraschalluntersuchung ist oft eine Vorstufe zu einer effektiven genetischen pränatalen Untersuchung. Man will aber vermeiden, dass damit das Geschlecht selektioniert wird. Ultraschalluntersuchungen werden immer mit dem Hinweis auf eine Diagnose begründet, auch wenn der Arzt dabei das Geschlecht feststellen kann. Der Bundesrat ist der Meinung, dass nur medizinische Gründe gelten sollen. Und weiter: Wenn es heute möglich ist, das Geschlecht festzustellen, soll es in Zukunft verboten werden. Wenn also jemand kommt und eine Ultraschalluntersuchung verlangt, um das Geschlecht festzustellen, darf dies nicht durchgeführt werden - Ende.