Bürgi Hermann · Ständerat · 2004-06-16
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-06-16
Wortprotokoll
Wenn wir im Rahmen des Eintretens die Notwendigkeit dieses Gesetzes bzw. dessen Inhalts würdigen wollen, dann bildet zweifellos die Verfassung den Ausgangspunkt für dieses Vorhaben. Es ist Artikel 119 der Bundesverfassung, der die verfassungsrechtliche Vorgabe und die Richtschnur enthält, um zu beurteilen, ob man auf das Gesetz in dieser Art und Weise eintreten soll und ob es in seiner Detailausgestaltung richtig ist. Es geht im Rahmen von Artikel 119 darum, dass der Mensch vor Missbräuchen in der Fortpflanzungsmedizin, und im Speziellen in der Gentechnologie, geschützt werden soll.
Die Verfassung gibt in diesem Zusammenhang einen klaren Gesetzgebungsauftrag; es ist auch schon darauf hingewiesen worden. Wir haben ja eine eigentliche Kaskade von Gesetzgebungsaufträgen schon hinter uns; zum Teil sind wir mitten drin, oder sie kommen noch auf uns zu. Ich erwähne das Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung, dann dieses Gesetz oder das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, das noch aussteht.
Wesentlich scheint mir bei der Würdigung dieses Gesetzes, dass man zur Kenntnis nimmt, dass die Verfassung auf einem Missbrauchskonzept beruht. Es ist nicht etwa so, dass im Bereiche der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie ein generelles Verbot stipuliert würde - nein! Die Verfassung geht davon aus, dass in diesen Bereichen verantwortungsvoll umgegangen werden darf; also davon, dass es zulässig ist, in diesen Bereichen tätig zu sein. Aber sie besagt ganz klar, dass es Schranken gibt und dass diese im Rahmen einer Missbrauchsgesetzgebung festgehalten werden müssen.
Was nun dieses Gesetz im Speziellen anbelangt, enthält die Verfassung in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe f die Vorgabe: Diese Verfassungsbestimmung verstärkt den Schutz der Persönlichkeit im Bereich der genetischen Untersuchungen beim Menschen in der Weise, dass das Erbgut einer Person nur mit ihrer Zustimmung oder aufgrund gesetzlicher Anordnung untersucht, registriert oder offenbart werden darf. Diese Verfassungsbestimmung bedeutet damit im eigentlichen Sinn eine verbriefte Gewährleistung des Grundrechts auf Datenschutz. Frau Präsidentin und Herr Kollege Bieri haben das Umfeld, in dem wir uns bewegen, bereits dargelegt. Ich kann mich deshalb nachfolgend, nach diesem Hinweis auf die Verfassung, kurz fassen.
Mit dieser Vorlage werden nun die Voraussetzungen für genetische Untersuchungen im Medizinalbereich, im Arbeitsrecht, im Versicherungs- und Haftpflichtbereich festgelegt. Zudem wird auch die Erstellung von DNA-Profilen geregelt, soweit dies nicht schon im DNA-Profil-Gesetz für Strafverfahren behandelt ist - ich möchte daran erinnern: Das ist ein Gesetz, das wir schon verabschiedet haben. Im Zentrum dieses Gesetzes - in Artikel 2 - steht zweifellos der Persönlichkeits- und der Datenschutz, wie das die Verfassung eben vorgibt. Die Missbrauchstatbestände werden klar festgehalten.
Ein dritter Gesichtspunkt, den ich auch noch erwähnen möchte: Das Gesetz bezweckt auch Qualität im Bereich dieser genetischen Untersuchung. Es geht also nicht nur um Persönlichkeitsschutz, um Verhinderung von Missbrauch, sondern auch um Qualität. Das sollte man nicht übersehen.
Kerngehalt der Vorlage - das wurde bereits gesagt - ist zweifellos, dass das Selbstbestimmungsrecht jeder Person gewahrt bleiben soll und sichergestellt werden muss, dass die Ergebnisse nicht missbraucht werden.
Ein ganz entscheidender Grundsatz ist das Diskriminierungsverbot: Niemand soll aufgrund der individuellen genetischen Ausstattung in willkürlicher Weise benachteiligt werden. Das hat dann zur Folge, dass immer die Zustimmung zu Untersuchungen gegeben werden muss. Interessant und erwähnenswert ist in diesem Gesetz die Tatsache, dass nicht nur die Zustimmung gefordert wird; es wird auch das Recht auf Nichtwissen stipuliert. Das ist vielleicht etwas Einzigartiges: Es ist tatsächlich ein Recht auf Nichtwissen vorgesehen. Eine Person kann es ablehnen, Kenntnis von den Ergebnissen genetischer Untersuchungen zu erhalten. Das gehört eben auch dazu: nicht nur die Zustimmung zu Untersuchungen, sondern auch die Verweigerung der Kenntnisnahme von den Untersuchungsergebnissen.
Es gibt dann einige heikle Bereiche, auf die wir zu sprechen kommen: Pränatale Untersuchungen, genetische Untersuchungen im Arbeitsbereich oder im Versicherungsbereich.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass wir es hier als Zweitrat mit einem Gesetz zu tun haben, das meines Erachtens die in der Verfassung enthaltene Vorgabe erfüllt. In diesem Sinne ersuche ich Sie einzutreten.