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David Eugen · Ständerat · 2004-06-17

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-17

Wortprotokoll

Wir kommen jetzt zu den Ordnungswidrigkeiten.

1. Die Kommission hat hier auf diesem allerniedersten Level der Übertretungen - oder ich möchte jetzt sagen: der Delikte - betreffend das eigentliche Bagatelldelikt den Entscheid gefällt, dass in diesem Fall nur noch die Grobfahrlässigkeit bestraft werden soll. Man kann jetzt der Kommission vorwerfen, dies sei ein Widerspruch zu den vorherigen Ausführungen, und sie muss sich diesem Vorwurf an sich stellen. Immerhin bewegen wir uns jetzt im Bereich, wo ein Bagatelldelikt vorliegt und wo die Ordnungswidrigkeit in der Regel nach dem Opportunitätsprinzip als nicht strafbar erklärt wird.

2. In diesem Fall erhält der Betroffene in der Regel eine klare Verfügung und verstösst dann dagegen; damit fällt die leichte Fahrlässigkeit als Tatbestand schon weg. Ich beantrage Ihnen deshalb, dem Einleitungssatz zuzustimmen.

Ich äussere mich gleich noch zu Absatz 1 Buchstabe a, der einen anderen Fall betrifft. Dort haben wir ausdrücklich festgelegt, dass die Übertretung in einem Erlass als strafbar erklärt werden muss. Eine individuell-konkrete Anordnung - d. h. eine Verfügung oder einfach ein Brief, in dem die Zollbehörde ein bestimmtes Verhalten für strafbar erklärt - genügt nicht für eine Strafbarkeitserklärung. Vielmehr muss ein Erlass den Tatbestand klar vorgeben, der bestraft werden soll. Das wird in Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe a mit der Fassung der Kommission klargestellt.