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Büttiker Rolf · Ständerat · 2004-06-17

Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-17

Wortprotokoll

Der Bundesrat und die Kommission schlagen bei Absatz 3 vor, dass eine Beschwerdemöglichkeit bestehen solle und diese innert 60 Tagen seit Ausstellung der Veranlagungsverfügung zu nutzen sei. Ich schlage Ihnen etwas anderes vor. Für uns - für diejenigen, die damit konfrontiert sind - sind diese 60 Tage zu kurz bemessen. Ich schlage Ihnen 6 Monate vor, und zwar aus folgenden Überlegungen:

Wenn eine falsche oder fehlerhafte Veranlagung vorliegt, muss eine Beschwerde eingereicht werden können. Diese Frist für nachträgliche Berichtigungen aufseiten der Verwaltung, also auf der anderen Seite, beträgt ein Jahr. Das betrifft die Zollverwaltung. Auf der anderen Seite wollen Sie jetzt fordern, dass die KMU, aber auch die Grossbetriebe, innert 60 Tagen Beschwerde einreichen müssen.

Eigentlich müsste man fordern, dass es gleich lange Spiesse gibt. Wenn also die Profis der Verwaltung ein Jahr Zeit haben, zu berichtigen und zu korrigieren, eine Nachveranlagung durchzuführen, dann müsste eigentlich ein KMU, das exportiert, auch diese Möglichkeit haben. Wir haben aber in der Praxis Abklärungen getroffen, und die Wirtschaft, die davon betroffen ist, könnte mit einem halben Jahr, also mit 6 Monaten, leben. Das heisst im Klartext, dass die Verwaltung ein Jahr Zeit hat, um Korrekturen anzubringen, und die KMU haben 6 Monate Zeit.

Ich will Ihnen auch begründen, warum man diese Zeit benötigt. Sie können sich vorstellen, dass zum Beispiel ein Import aus den USA oder generell aus Übersee ein sehr komplexes Geschäft ist. Im Zusammenspiel von gewerbsmässigem Zollanmelder, Importeur und Zollamt ist es aus organisatorischen Gründen häufig nicht möglich, allfällige Veranlagungsfehler innerhalb von 60 Tagen überhaupt zu erkennen, zu evaluieren, zu dokumentieren und dazu eine Beschwerde zu erarbeiten. Sie brauchen Aktensichtung, Einholung von Auskünften, manchmal muss man auch ein Gutachten erstellen [PAGE 427] und Beweismittel zusammentragen. Besonders stossend ist, dass Beschwerden gegen falsche Veranlagungen, welche auf einen Fehler der Zollverwaltung zurückzuführen sind, nach 60 Tagen ebenfalls nicht mehr angefochten werden können. Demgegenüber - ich habe es bereits gesagt - sichert sich die Verwaltung selbst nach Artikel 85 das Recht, einen Irrtum und damit auch einen Arbeitsfehler innerhalb eines Jahres nach Ausstellen der Veranlagungsverfügung zu korrigieren und somit einen Nachbezug auszulösen.

Für mich ist nicht einzusehen, weshalb für die Zollverwaltung eine sechsmal längere Frist gelten soll als für den Verzoller. Ich meine, in der Praxis reichen der Wirtschaft, vor allem den KMU, 60 Tage nicht aus, um eine fundierte und Erfolg versprechende Beschwerde einzureichen. Eine Verlängerung der Frist von 60 Tagen auf 6 Monate schafft Vertrauen, vor allem auch bei den KMU. Die Zollverwaltung ist eine Partnerin der Zollanmelder respektive der Exporteure und Importeure, und umgekehrt. Deshalb sollten wir hier der Wirtschaft - den Verladern, den Spediteuren - entgegenkommen. Die Wirtschaft ist darauf angewiesen, hier eine Frist zu haben, innerhalb derer sie fundierte Beschwerden einreichen kann. Ich sage es noch einmal: Die Zollverwaltung hat ein Jahr lang Zeit für Korrekturen, die Wirtschaft soll ein halbes Jahr lang die Möglichkeit haben, hier eine Beschwerde bzw. Rekurs einzureichen.

Ich bitte Sie aus Vernunftgründen, Herr Bundesrat, diesem Antrag der Wirtschaft zu folgen.