preparatory:AB 51304
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-09-20
Wortprotokoll
Der Minderheitsantrag Beck nimmt gewisse Fälle auf, wo das Anliegen gerechtfertigt ist, das ist klar zu sagen. Aber er schliesst auch Fälle aus, wo es gerechtfertigt wäre, vorher Einblick zu nehmen. Sogar der Betreffende, der einen Entscheid erwartet, kann ein Interesse haben, dass vorher Einsicht genommen werden kann. Dann weiss er, welche Grundlagen vorhanden sind, wenn später allenfalls ein Entscheid getroffen wird. Aber ich gebe Ihnen auch Recht: Es gibt Fälle, wo es umgekehrt ist.
Das ist der Grund, warum der Bundesrat diesen Antrag ablehnt: Er glaubt, wie beim vorher behandelten Antrag, dass man aufgrund des Einzelfalls entscheiden muss. Es gibt Fälle, wo es gerechtfertigt ist, solche Dinge offen zu legen, und es gibt eben Fälle, wo es nicht gerechtfertigt ist. Es ist auch hier wieder der Schutz des Informationsbedürfnisses des Bürgers anzunehmen. Wenn Sie die Ausnahmebestimmung in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a ansehen, sehen Sie, dass dort der Zugang beschränkt und verweigert wird oder verweigert werden kann, wenn durch die Gewährung des Zugangs die Meinungs- und Willensbildung einer Behörde wesentlich beeinträchtigt wird. In diesen Fällen ist es nicht möglich, dass man eine solche Veröffentlichung vornimmt. Mit der hier vorgesehenen Interessenabwägung im Einzelfall lassen sich der Transparenzanspruch und der Schutz der Entscheidfindung besser in Ausgleich bringen als mit einer starren Ausnahmeregelung, die dann für alle Fälle gelten soll. Es ist natürlich so, dass in diesen Informationsfragen je nachdem der individuelle Anspruch auf Veröffentlichung vorgehen kann und gerechtfertigt ist oder auch das Gegenteil gilt. Der Schutz der Entscheidfindung müsste gewährleistet sein. Mit Artikel 7, aber auch mit Artikel 8 zu den Mitberichtsverfahren ist dem nach Meinung des Bundesrates Genüge getan.
Darum bitten wir Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
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