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Wyss Ursula · Nationalrat · 2004-09-20

Wyss Ursula · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-09-20

Wortprotokoll

Bei beiden Buchstaben geht es um die Abwägung im Einzelfall. Die Kommissionsmehrheit setzt sich tendenziell eher für die Information und das Interesse der Öffentlichkeit ein. Bei Buchstabe b geht es um das Wort "erheblich"; es wurde gesagt. Artikel 7 bestimmt die Ausnahmen, unter denen der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird.

Eine knappe Kommissionsmehrheit - 10 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung - will in Absatz 1 Buchstabe b die Ausnahme festsetzen, unter der "die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde". Die Grundidee ist die Interessenabwägung im Einzelfall. Man muss es immer wieder betonen: Es geht um den Einzelfall. In dieser Abwägung kann das Wort "erheblich" bei der Interpretation den Grad der Öffentlichkeit wiedergeben.

Bei Buchstabe e fiel der Entscheid in der Kommission noch knapper. Da lautete das Ergebnis 10 zu 10 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten, Herrn Weyeneth. Der Kommissionsmehrheit geht die absolute Formulierung, wie sie hier steht, zu weit, nämlich dass alle Dokumente, welche die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen beziehungsweise zwischen den Kantonen beeinträchtigen können, vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen werden sollen. Die Kommissionsmehrheit hat klar begründet, dass damit praktisch alles Missliebige als Ausnahme definiert werden könnte und dann nicht mehr der Öffentlichkeit zugänglich wäre. Zudem befürchtet die Kommissionsmehrheit einmal mehr Abgrenzungsprobleme, die mit einem Mehraufwand verbunden wären. Die Kantone ohne Öffentlichkeitsprinzip würden durch die Streichung dieses Absatzes nicht zu einem Öffentlichkeitsprinzip gezwungen, davon kann man eindeutig ausgehen.