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Fluri Kurt · Nationalrat · 2004-09-20

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-09-20

Wortprotokoll

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Bewilligungsgesetz oder Lex Friedrich bzw. die heutige so genannte Lex Koller, soll hauptsächlich aufgrund eines Postulates von Herrn Kollege Georges Theiler revidiert bzw. gelockert werden. Danach soll der Erwerb von Anteilen an Immobiliengesellschaften gleich behandelt werden wie der Erwerb von Anteilen an Immobilienanlagefonds.

So bildet Artikel 4 Absatz 1 Litera e den Hauptpunkt der Revision. Nach geltendem Recht unterliegt der Erwerb von Anteilen an einem Immobilienanlagefonds durch eine Person im Ausland nicht der Bewilligungspflicht, sofern dessen Anteilscheine auf dem Markt regelmässig gehandelt werden - Artikel 4 Absatz 1 Litera c. Dagegen ist der Erwerb eines Anteils an einer juristischen Person, deren Zweck der Erwerb von oder der Handel mit bewilligungspflichtigen Grundstücken, sprich Wohnungen, ist, einer so genannten Immobiliengesellschaft oder Wohnimmobiliengesellschaft, bewilligungspflichtig, und eine Bewilligung kann grundsätzlich nicht erteilt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Anteile auf dem Markt regelmässig gehandelt werden - Artikel 4 Absatz 1 Litera e.

Vorgeschlagen wird nun, den Erwerb von Anteilen an einer Wohnimmobiliengesellschaft durch Personen im Ausland von der Bewilligungspflicht zu befreien, sofern die Anteile an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Damit wird das Postulat Theiler zum Teil erfüllt. Fraglich bleibt aber, ob die Bewilligungspflicht auch für den Erwerb von Anteilen an einer nichtbörsenkotierten Wohnimmobiliengesellschaft, deren Anteile aber durchaus regelmässig gehandelt werden, bestehen bleiben soll, wenn er nicht zu einer ausländischen Beherrschung der Gesellschaft führt. Gemäss Aussagen der Bundesverwaltung und des Departementsvorstehers wäre aber, weil bei nichtbörsenkotierten Gesellschaften der Handel und der Besitz von Gesellschaftsanteilen nirgends registriert sind, ein erheblicher Kontrollaufwand zu erwarten. Auch das Kriterium des regelmässigen Handels würde zu Abgrenzungsproblemen führen. Unter diesen Umständen wurde in der Sitzung Ihrer Kommission für Rechtsfragen von keiner Seite die Aufhebung der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Anteilen an einer nichtbörsenkotierten Wohnimmobiliengesellschaft, deren Anteile regelmässig gehandelt werden, verlangt.

Heute nun haben wir einen Einzelantrag Theiler auf dem Tisch, der ebendies verlangt. Dazu also mehr bei Artikel 4 Absatz 1 Litera e.

Umstritten war daneben bloss noch die Änderung von Artikel 7 Litera c. Während heute die Befreiung von der Bewilligungspflicht lediglich für Geschwister des Veräusserers gilt, die bereits Mit- oder Gesamteigentum am Grundstück haben, wird nun diese Ausnahme von der Bewilligungspflicht auf sämtliche Erwerberinnen und Erwerber von weiteren Eigentumsanteilen ausgedehnt, die bereits bisher Mit- oder Gesamteigentum am Grundstück hatten.

Seitens der Minderheit Thanei wird dahinter ein grosses Missbrauchspotenzial geortet: Sie kann sich vorstellen, dass jemand, der nur einen geringen Anteil an Mit- oder Gesamteigentum besitzt, problemlos ohne Bewilligung nach und nach sämtliche Anteile und damit das gesamte Eigentum erwerben kann. Damit würden Sinn und Zweck des Gesetzes umgangen. Im Übrigen bestünde für diese Änderung auch kein Bedarf.

Die Mehrheit dagegen war der Auffassung, der Erwerb eines Miteigentumsanteiles an einem Mehrfamilienhaus durch einen bisherigen Miteigentümer solle auch dann formlos bewilligungsfähig werden, wenn der Erwerb nicht zum Eigengebrauch gedacht sei. Das Erfordernis einer zusätzlichen Bewilligung sei übertriebener Formalismus. Im Übrigen sei seitens der Kantone der Wunsch geäussert worden, im Sinne der vorgesehenen Revision eine Lockerung herbeizuführen. Die Kommission ist diesem Argument gefolgt.

Daneben sieht die Vorlage noch weitere, weniger bedeutende Lockerungen vor:

1. Eingesetzte Erbinnen und Erben sollen von der Pflicht zur Veräusserung des geerbten Grundstückes innert zweier Jahre befreit werden, wenn sie eine besonders enge Beziehung zu ihm nachweisen. [PAGE 1269]

2. Die Kantone sollen nach eigenen Kriterien und ohne bundesrechtliche Vorgabe die Fremdenverkehrsorte bestimmen können, in welchen Ausländer Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Appartementhotels erwerben dürfen, um damit den Fremdenverkehr zu fördern.

3. Die Alterslimite für ein Kind, dem der Erwerb einer Ferien- oder Zweitwohnung nicht bewilligt werden kann, weil seine Eltern bereits eine solche zum Eigentum haben, wird von 20 auf 18 Jahre gesenkt.

4. Das Partizipationsscheinkapital soll bei der Feststellung der Beherrschung einer Gesellschaft durch Personen aus dem Ausland nicht mehr berücksichtigt werden.

5. Kantonale Ausführungsbestimmungen sollen nicht mehr einer Genehmigung des Bundes bedürfen, sondern bloss noch dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis gebracht werden.

Diese weiteren fünf Änderungen sind in der Kommission unbestritten geblieben.

Im Rahmen der Eintretensdebatte ist die Frage gestellt worden, ob eine Revision dieses Gesetzes tatsächlich noch notwendig sei oder ob nicht gerade dessen Aufhebung angepeilt werden sollte. Der Bundesrat ist nämlich bereit, eine Motion der FDP-Fraktion vom 5. Dezember 2002 entgegenzunehmen, welche die gänzliche Aufhebung des Bewilligungsgesetzes verlangt. Dieser Vorstoss wird bekämpft und ist deshalb im Plenum noch nicht behandelt worden.

Der Bundesrat will nun die Teilrevision vorziehen, um die notwendigen raumplanerischen Ersatzmassnahmen und steuerrechtlichen Vorkehrungen flankierend zur Aufhebung prüfen zu können. Diese sollen zusammen mit dem Antrag auf gänzliche Aufhebung der Lex Koller im Laufe dieser Legislaturperiode vorgelegt werden.

Unter diesen Umständen ist kein Antrag auf Nichteintreten mit nachfolgender unmittelbarer Aufhebung des Bewilligungsgesetzes gestellt worden.

Im Namen der Kommission für Rechtsfragen beantrage ich Ihnen - nach der einstimmigen Genehmigung der Revision durch den Ständerat -, der Kommission zu folgen, welche mit 11 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen die Vorlage akzeptiert hat und Ihnen gleichzeitig empfiehlt, das Postulat Theiler 01.3145 abzuschreiben.