Lexipedia

preparatory:AB 51564

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-03-02

Wortprotokoll

Bezüglich der Anträge des Bundesrates verweise ich auf Seite 85 der deutschsprachigen Fahne, wo es unter Absatz 4 heisst: "Für Vereine, die gesetzliche Aufgaben wahrnehmen, kann die Eidgenössische Finanzkontrolle oder eine kantonale Finanzkontrolle als Revisionsstelle bezeichnet werden." Diese Bestimmung ist hier erst im Ämterkonsultationsverfahren hineingerutscht, und zwar durch die Eidgenössische Finanzverwaltung. Da wollten sich auch die Kantone und schliesslich auch noch die Gemeinden beteiligen. Darum sind wir der Auffassung, dass die jetzige Mehrheitsfassung die richtige ist.

Wir haben nichts gegen die Revision vonseiten der Finanzkontrollstellen, aber die Unabhängigkeit muss gewährleistet sein. Wenn jetzt die Finanzkontrolle der Stadt Zürich gelobt und wenn gesagt wurde, sie unterstehe dem Stadtpräsidenten und prüfe die Institutionen im gemeinnützigen Interesse, so heisst das auf Deutsch: Der Stadtpräsident ist im Verwaltungsrat des Schauspielhauses, und die Finanzkontrolle überprüft das. Er hat der Finanzkontrolle also nicht dreinzureden - aber er wählt sie! Das ist dasselbe, wie wenn Sie sagen würden: Die Revisionsstelle wird durch den Verwaltungsrat gewählt, aber der Verwaltungsrat darf ihr nicht dreinreden. Die Unabhängigkeit muss auch im öffentlichen Bereich gewahrt werden, sonst schaffen Sie eine "Lex Leukerbad".

Deshalb ist die von der Kommission bei Artikel 730 Absatz 2bis beantragte Lösung die richtige.

preparatory:AB 51564 | Lexipedia | Lexipedia