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preparatory:AB 51590

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-02

Wortprotokoll

Es geht hier um die Definition des wirtschaftlich bedeutenden Unternehmens, welches zur ordentlichen Revision verpflichtet werden soll. Die Qualifikation erfolgt - wir sehen es - anhand der Kennzahlen Bilanzsumme, Umsatzerlös und Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Sowohl in der Vernehmlassung als auch in den Anhörungen wurden die im Entwurf des Bundesrates enthaltenen Schwellenwerte als zu tief kritisiert. Die Kommission ist diesem Anliegen nachgekommen und hat die Eckwerte erhöht. Man kann sich nun fragen, ob sie im richtigen Mass erhöht worden sind, denn es gilt hier, vielleicht noch ein Problem im Zusammenhang mit KMU zu berücksichtigen, welche an Firmen in europäischen Staaten zuliefern. Mir wurde gesagt, dass in solchen Fällen für die Schweizer KMU-Zulieferfirmen praktisch die Einhaltung des Revisionsrechtes des europäischen Staates verlangt wird. Dann haben die schweizerischen KMU natürlich kein Interesse, auch noch unter die Schweizer Revisionspflicht zu fallen, weil das mit entsprechenden Kosten verbunden ist. Man muss sich über die Höhe dieser Schwellenwerte vielleicht in der zweiten Runde noch einmal Gedanken machen.

Es ist unbestritten: Die Kommission hat sich um Kohärenz bemüht. Unter die Voraussetzung der 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt fallen statistisch rund 2 Prozent der Unternehmen. Wenn wir den Massstab von 2 Prozent auf die Statistik des Umsatzerlöses anwenden, sind wir bei einem Umsatzerlös von 20 Millionen Franken. Indessen erscheint natürlich auch die Erhöhung des Kriteriums Bilanzsumme angezeigt, zumal in der Botschaft unter anderem auf Artikel 663e Absatz 2 und Artikel 727b Absatz 1 OR verwiesen wird. Diese Vorschriften betreffen die Voraussetzungen für die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung bzw. die besonderen fachlichen Voraussetzungen der Revisoren. Dort wird ebenfalls unter anderem die Bilanzsumme des Unternehmens als Kriterium herangezogen, wobei die Bilanzsumme im ersten Fall 10 Millionen und im zweiten Fall 20 Millionen Franken betragen muss.

Die Minderheit Leutenegger Oberholzer verkennt insbesondere, dass es beim Kriterium der Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht um den Schutz von Arbeitsplätzen gehen kann. Anderenfalls wäre der Arbeitsplatzschutz Pflicht der Revisionsstelle, was offensichtlich nicht angehen kann. Hier geht es einzig und allein um die Frage der Unterstellung unter die ordentliche Revisionspflicht.

Im Namen der FDP-Fraktion beantrage ich Zustimmung zur Mehrheit und Ablehnung der Minderheitsanträge.