AB 51615
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-03-02
Wortprotokoll
In diesem Artikel geht es um die Regelung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle, und zwar bei der ordentlichen Revision. Angesichts der bereits beschlossenen hohen Schwellenwerte für die ordentliche Revision betrifft das nur sehr wenige Gesellschaften in der Schweiz. In Absatz 2 von Artikel 728 wird exemplarisch aufgelistet, was mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist. Eine Revisionsstelle, die nicht unabhängig ist, bringt selbstredend nichts. Aus diesem Grunde ist für die SP-Fraktion die Regelung der Unabhängigkeit von sehr grosser Bedeutung. Ich habe in Bezug auf die Ziffern 4 und 5 Minderheitsanträge auf Abänderung, auf teilweise Streichung, gestellt.
In Ziffer 4 geht es um Folgendes: Die Mehrheit sieht vor, dass "das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen", mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar sind. Ich beantrage, den Schluss des Satzes zu streichen: "durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen". Weshalb? Wenn man eine solche Bestimmung im Gesetz hat, wird es nachher immer Diskussionen geben, ob dieses Risiko entsteht oder nicht. Es ist keine klare Regelung. Schlussendlich ist der Verwaltungsrat oder sind die Revisoren dafür zuständig, festzustellen, ob dieses Risiko entstanden ist oder nicht. Im Allgemeinen ist jedoch davon auszugehen, dass beim Erbringen von Dienstleistungen und beim Mitwirken bei der Buchführung dieses Risiko grundsätzlich besteht.
In Ziffer 5 geht es um die Frage, ob Revisionsstellen oder Revisorinnen und Revisoren andere Aufträge einer Gesellschaft, die sie nachher überprüfen müssen, übernehmen dürfen. Hier sieht die Mehrheit vor, dass die Übernahme eines Auftrages nur dann mit der Unabhängigkeit unvereinbar ist, wenn er zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit führt. Ich beantrage Ihnen auch hier Streichung des Zusatzes: "der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt". Und das wieder aus einem ähnlichen Grund: Die Frage, ab wann man wirtschaftlich abhängig ist, ist ziemlich offen. Es ist möglich, dass jemand einen Auftrag im Umfange von 10 oder 20 Prozent seines Jahresumsatzes hat und trotzdem - weil es sich allenfalls um einen langfristigen Auftrag handelt - wirtschaftlich abhängig ist. In der Praxis wird man schnell davon ausgehen, dass ein Auftrag mit einem Anteil von 50 Prozent am Gesamtvolumen erforderlich ist, um von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit sprechen zu können. [PAGE 79]
Ich bitte Sie deshalb, diesen beiden Minderheitsanträgen zuzustimmen. Herr Bundesrat Blocher hat bereits im Zusammenhang mit dem Streichungsantrag zu Artikel 727a Absatz 2 in Aussicht gestellt, dass sich die sozialdemokratische Fraktion für eine saubere Unabhängigkeit der Revisionsstelle einsetzen wird.