preparatory:AB 51670
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-03-02
Wortprotokoll
Die Kommission hat eine Neuregelung vorgenommen, wonach wir jetzt die Dokumentationspflicht im Obligationenrecht verankern wollen und nicht einfach im RAG. Damit wird sichergestellt, dass alle Unternehmungen - auch jene, die nicht der Aufsicht unterstellt sind - dieser Dokumentationspflicht unterstehen. Mit dem neuen Artikel 730c OR kann auch Artikel 13 RAG - ich verweise auf Seite 109 der Fahne - gestrichen werden. Gleichzeitig wird Artikel 42 Absatz 1 Litera c RAG angepasst, denn Sanktionen können wir nur mehr vorsehen für Unternehmungen, die der Aufsicht auch tatsächlich unterstehen.
Ich möchte noch eine Erklärung zuhanden des Amtlichen Bulletins abgeben, und zwar eine Präzisierung zu den Ausführungen in der Botschaft zu Artikel 13 RAG auf Seite 4071 der Botschaft, dies zuhanden der Materialien: In der Botschaft ist festgehalten, dass Dokumente, die aufbewahrt werden müssen, zu datieren und mit dem Vermerk des Autors sowie jener Person zu versehen sind, die das Revisionsmandat leitet. Sie müssen sich das vorstellen: Es handelt sich hier um eine Unzahl von Dokumenten, und es wäre völlig unverhältnismässig, wenn wir hier einen Doppelvermerk hätten. Es ist zuhanden der Materialien festzuhalten, dass der Vermerk des Autors ausreichend ist.