preparatory:AB 51793
Humbel Näf Ruth · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-03
Wortprotokoll
Artikel 66 Absatz 2 KVG steht in engem Zusammenhang mit dem Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung. Was wir hier entscheiden, ist massgebend für Artikel 66 Absatz 2.
Die CVP-Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit I (Meyer Thérèse) sowohl bei Artikel 66 Absatz 2 KVG wie auch hier beim Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung. Wir lehnen sowohl den Antrag der Mehrheit wie auch den Antrag der Minderheit II ab. Die Höhe der Beiträge, d. h. die kostenmässigen Auswirkungen dieser beiden Anträge, sind etwa gleich und werden deutlich über der ständerätlichen Fassung und jener des Antrages der Minderheit I liegen.
Der Antrag der Mehrheit, die Beiträge des Bundes der Kostenentwicklung der grundversicherten Leistungen anzupassen, hat eine gewisse Logik. Der Bund hat die Verantwortung für die Pflichtleistungen im Gesundheitswesen, d. h. für das Leistungsspektrum, das von den Krankenversicherern bezahlt werden muss. Der Bund trägt indes nicht die alleinige und gesamte Verantwortung für die Kostenentwicklung. Ich erinnere Sie daran: Wesentliche Faktoren für die Kostensteigerungen sind auch der medizinische Fortschritt und die demographische Entwicklung.
Letztlich liegt es auch an uns, am Parlament, Kostendämpfungsmassnahmen zu beschliessen. Ich unterstreiche nochmals die Forderung an den Bundesrat, welche ich bereits beim Eintreten gestellt habe: Wir brauchen dringend eine Vorlage mit Vorschlägen für eine Dämpfung der Kostenentwicklung. Eine Indexierung, wie sie die Mehrheit der Kommission will, ist aber finanzpolitisch ungeschickt und unter dem Aspekt der Schuldenbremse problematisch; die Schuldenbremse kann nicht eingehalten werden. Es ist daher wirklich bemerkenswert, dass gerade die SVP diese finanzpolitische Kurve dreht.
Die Fassung des Ständerates und der Minderheit I ist transparent, berechenbar sowie finanzplankonform.
Namens der CVP-Fraktion bitte ich Sie daher, der Minderheit I (Meyer Thérèse) sowohl beim Bundesbeschluss wie auch nachher bei Artikel 66 Absatz 2 KVG zuzustimmen.