Lexipedia

AB 51835

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-03

Wortprotokoll

Artikel 64a hat das zentrale Ziel, mit den hohen Prämienausständen zurechtzukommen. Die Mehrheit empfiehlt Ihnen dessen Annahme. Er sieht vor, dass ein klares Verfahren etabliert wird. Das Verfahren sieht vor, dass nach einer Mahnung, nach der Gewährung einer Nachzahlfrist, die Garantie für die Kostenübernahme der Leistung aufgeschoben wird. Hier gilt es zu präzisieren, dass nicht die Leistung, sondern die Kostenübernahme für die Leistungen aufgeschoben wird. Damit gibt es nach Ansicht der Mehrheit eine klare Lösung für dieses Problem und keine Aushöhlung des Obligatoriums; das vorher zitierte Gutachten des Instituts in Neuenburg scheint das zu unterstreichen. Wie Herr Bundesrat Couchepin gesagt hat, ist auch die Mehrheit Ihrer Kommission der Meinung, dass aufgrund dieser Bestimmung niemand nicht behandelt werde, der eine dringende Intervention nötig hätte, auch wenn er Zahlungsrückstände aufweist. Aber es gibt einen gewissen Druck auch auf die Versicherten, damit sie diese Zahlungsrückstände ernst nehmen. Das sind die Gründe, weshalb die Mehrheit Ihnen klar empfiehlt, Artikel 64a anzunehmen.

Der modifizierte Antrag Guisan versucht hier noch etwas klarer zu machen, dass die Leistungen gewährt sein sollten, auch wenn die Zahlungen nicht gewährt sind. Er ist aber etwas kompliziert, es ist nicht ganz klar, was die Kantone dann für Pflichten hätten, und die Pflicht des Versicherten wird etwas ausgelassen. Die Mehrheit konnte sich deswegen nicht für diesen Zusatz erwärmen.

Ich empfehle Ihnen die Annahme von Artikel 64a gemäss Antrag der Mehrheit.