Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2005-03-07
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2005-03-07
Wortprotokoll
Herr Zisyadis, die Post hat seit der Reform von 1998 die Rechtsform einer selbstständigen öffentlichen Anstalt. Das Gesetz sieht vor, dass die Post Gesellschaften gründen kann, soweit dadurch nicht die Kernbereiche des Monopols betroffen sind. Die Post untersteht im Bereich des Personenverkehrs den gesetzlichen Bestimmungen über den öffentlichen Verkehr. Das bedeutet insbesondere, dass sie im regionalen Personenverkehr im Wettbewerb mit anderen Anbietern steht und bezüglich der Abgeltung ungedeckter Kosten gleich behandelt wird wie andere konzessionierte Transportunternehmungen. Wegen des anhaltenden Spardruckes beim Bund und bei den Kantonen wird dieser Wettbewerbsdruck künftig noch zunehmen.
Mit der Gründung der Postauto Schweiz AG reagiert die Post auf die Entwicklung im öffentlichen Verkehr. So soll auch die Möglichkeit zur Eingehung von Kooperationen mit anderen Regionalanbietern gewährleistet werden. Die Post umgeht mit dieser Ausgliederung weder das Postorganisationsgesetz noch das Bundespersonalgesetz. Gestützt auf die strategischen Ziele, welche für ausgelagerte Einheiten ebenfalls gelten, erwartet der Bundesrat, dass auch Tochtergesellschaften über eine gesamtarbeitsvertragliche Ordnung verfügen. Das muss aber nicht unbedingt dieselbe sein wie bei der Post selbst.