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Vischer Daniel · Nationalrat · 2005-03-07

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2005-03-07

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen ebenfalls, diese Motion anzunehmen. Halten wir nochmals fest: Heute gibt es - ich glaube, da sind wir uns einig - keine gesetzliche Grundlage bezüglich der strafrechtlichen Ahndung der Verwendung von rechtsextremen, gewaltverherrlichenden, rassendiskriminierenden Symbolen. Mithin muss ein neuer Straftatbestand geschaffen werden. Das ist die Intention dieser Motion. Offenbar ist der Bundesrat bereits am Handeln, umso besser.

Zweite Feststellung: Im Motionstext taucht der Begriff Extremismus auf. Es wäre aber ein klarer Fehlschluss, meinte jemand, wir führten hier bei dieser Motion einen Extremismusdiskurs wie beim Extremismusbericht. Die Kommission für Rechtsfragen hat klar erkannt: Dieser Extremismusbericht und die dort zugrunde liegende Definition sind unbrauchbar, absolut unbrauchbar, weil dort extremistisch ist, was von einer Norm abweicht - wobei nicht einmal klar ist, wer überhaupt bestimmt, was diese Norm ist. Das ist nicht gemeint.

Jetzt ist es wichtig: Die Motion verwendet drei Begriffe: extremistisch, gewaltverherrlichend, zu Rassendiskriminierung aufrufend. Diese Begriffe müssen kumulativ erfüllt sein; das ist ganz massgeblich. Denn nur das macht Sinn, denn nur das rechtfertigt, dass überhaupt ein Straftatbestand geschaffen wird. In diesem Sinne habe ich mit Interesse die Definition von Herrn Bundesrat Blocher zur Kenntnis genommen. Ich kann mir vorstellen, dass neu - wenn in diese Richtung legiferiert wird - ein Tatbestand ins Gesetz kommt, der tatsächlich der Intention der Kommission entspricht. Nehmen Sie aber zur Kenntnis: Nicht jede Organisation, die Sie als extremistisch einstufen, ist gleichzeitig gewaltverherrlichend und ruft gleichzeitig zu Rassendiskriminierung auf. Diese Kumulation muss aber erfüllt sein.

Und dann zu dem, was natürlich immer kommt: Hören Sie auf damit, die Verwendung des Nazikreuzes dürfe nicht pönalisiert werden, weil auch gewisse Religionen - genannt wurde der Buddhismus, vielleicht sollte hier eher vom Hinduismus die Rede sein - dieses Symbol verwendeten. Das ist nicht das Problem. Ich glaube, die Fahndung und die Gerichte in der Schweiz können bei der Auslegung eines Tatbestandes schon noch unterscheiden, ob ein Hakenkreuz in einem faschistoiden oder faschistischen Umfeld gebraucht wird oder ob Angehörige solcher Religionen oder anderer Kulturen ein ähnlich oder gleich aussehendes Symbol verwenden.

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Selbstverständlich will niemand Gruppen, Religionsgemeinschaften, Symbole verbieten, die nichts mit dieser von uns zu ahndenden Gewaltverherrlichung oder Rassendiskriminierung zu tun haben. Das war jetzt weiss Gott nicht die Absicht. Wenn man das jetzt als Einwand bringt, dann ist das eigentlich nur gut gemeint. Ich denke, dass die Gerichte nicht nur gesunden Menschenverstand haben, sondern auch fachlich so ausgerüstet sind, dass sie in ihrer Rechtsprechung solche Differenzen vornehmen können. Wir wollen hier einen neuen Straftatbestand, aber wir sind nicht so naiv zu meinen, dass der "Hauptfight" gegen Rechtsextremismus, Nationalsozialismus, Gewaltverherrlichung und Rassendiskriminierung im und mit dem Strafgesetzbuch stattfindet, sondern sich im täglichen politischen Kampf zu bewähren hat. Aber für einen Einschnitt, wo tatsächlich strafwürdige Handlungen vorliegen - die liegen eben vor, wenn die Grenze der allgemeinen Agitation überschritten ist, wenn offen zu Gewalt und Rassendiskriminierung aufgerufen wird, wenn Embleme verwendet werden, die genau dies und nichts anderes wollen -, da braucht es in der Tradition des Rassendiskriminierungsgesetzes einen neuen Tatbestand. Ich denke, die Hauptdiskussion wird dann stattfinden, wenn wir die Tatbestände vor uns haben. Dann schlägt die Stunde der Strafjuristen. Dann geht es darum, dass wir nicht neue Wischiwaschi-Paragrafen kreieren, sondern Paragrafen, die tatsächlich praxistauglich sind. Aber zuerst müssen Sie jetzt diese Motion überweisen.