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Genner Ruth · Nationalrat · 2005-03-09

Genner Ruth · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2005-03-09

Wortprotokoll

Die traditionelle Trennung zwischen Wirtschafts- und Umweltpolitik, zwischen Handels- und [PAGE 246] Entwicklungspolitik, zwischen Aussen- und Innenpolitik wird den anstehenden Herausforderungen an die schweizerische Politik nicht mehr gerecht. Diese Bereiche sind zunehmend miteinander vernetzt und dürfen nicht für sich - isoliert - betrachtet und behandelt werden.

Der von der WAK überarbeitete Gesetzentwurf zur Schweizerischen Exportrisikoversicherung bietet für diese Problematik keine befriedigende Antwort, da er, statt auf Vernetzungen einzugehen, die traditionellen Trennungen untermauert. Die Einführung der Abdeckung des privaten Käuferrisikos als wichtigste Neuerung zeigt, dass in diesem Gesetzentwurf nach wie vor die sozialen, humanitären und menschenrechtlichen Aspekte der schweizerischen Aussenpolitik den rein wirtschaftlichen Interessen untergeordnet werden. Durch diesen starken Fokus auf die Aussenhandelspolitik werden vor allem kurzfristige, finanzielle, nationale Eigeninteressen bedient, welche jedoch im Widerspruch zu den langfristigen Zielen der schweizerischen Entwicklungspolitik stehen oder gar zu Abstrichen bei der Entwicklungspolitik führen. Doch nur eine kohärente Aussenpolitik ist effektiv und effizient.

Wir Grünen stehen für eine glaubwürdige Aussenpolitik ein. Die grüne Fraktion bittet Sie daher, nicht auf diese Vorlage einzutreten, denn dieser Gesetzentwurf torpediert einmal mehr die Kohärenz der Prinzipien der Schweizer Aussenpolitik, da er die Bereiche der Entwicklungszusammenarbeit, der Menschenrechte und der Friedens- und Umweltpolitik ausklammert. Dies geht aus folgenden Punkten eindeutig hervor:

1. Die Exporte von Schweizer Unternehmen im Rahmen von umwelt-, sozial- und entwicklungspolitisch sensitiven Projekten können gravierende Folgen haben. Mammutstaudämme in Entwicklungsländern beispielsweise können zu massiven Umweltschäden, zu Verletzungen der Menschenrechte bei Umsiedlung und Enteignung der ansässigen Bevölkerung sowie zu negativen Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft führen. Wenn die Schweiz im Namen der Wirtschaftsförderung Versicherungsleistungen für Exporte im Rahmen solch sensitiver Projekte gewährt, handelt sie im Widerspruch zu ihrer Menschenrechts-, Umwelt- und Entwicklungspolitik. Dieser Gesetzentwurf versäumt es, in diesem Bereich die nötigen Garantien zu geben. Er unterlässt es gar, diese Bereiche in den Grundsätzen seiner Geschäftspolitik explizit zu erwähnen.

2. Indem Lieferungen von Waffen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern als versicherbares Exportgeschäft nicht ausgeschlossen werden, öffnet das Gesetz Tür und Tor für eine unverhältnismässige Verkaufsförderung dieser Güter. Dabei nimmt es keine Rücksicht auf die vom Bundesrat empfohlene Zurückhaltung beim Handel mit Rüstungsgütern in sensitive Abnehmermärkte und steht somit nicht im Einklang mit der schweizerischen Friedenspolitik.

3. Als weiterer problematischer Punkt ist die Zusammensetzung des Verwaltungsrates zu nennen, dem in der neuen Fassung eine grössere Entscheidungsmacht und Autonomie gegeben wird. Indem der Bundesrat auf die gesetzliche Festlegung einer nach Interessen ausgeglichenen Zusammensetzung des Verwaltungsrates verzichtet, unterschätzt er die Komplexität der Auswirkungen von Exportrisikogarantien. Da die Exporte problematische Folgen nach sich ziehen können, ist es nicht zulässig, dass sich der Verwaltungsrat möglicherweise allein aus Fachleuten aus der Wirtschaft zusammensetzt. Die gesetzliche Festlegung der Ernennung von mindestens einem Mitglied einer Nichtregierungsorganisation, die sich mit Umwelt, Menschenrechten, Korruption und/oder Entwicklungspolitik befasst, ist für eine nach Interessen ausgeglichene Versicherungsgewährung unverzichtbar.

4. Ein letzter wichtiger Punkt betrifft die Transparenz. Mit der Versicherung der privaten Käuferrisiken wird das Geschäft der Schweizerischen Exportrisikoversicherung im Bereich Informationsbeschaffung, Bonitätsabklärung und Schadenverminderungsmassnahmen komplexer werden als im Rahmen der bisherigen Versicherungen von Geschäften mit staatlichen Käufern. Dem damit steigenden Transparenzbedarf wird in der Vorlage auf keiner Ebene Rechnung getragen. Auf der Ebene des Versicherungsnehmers müssen vollständige und korrekte Angaben zum Exportgeschäft und zum Gesamtprojekt, auf welches sich dieses bezieht, eine Grundvoraussetzung für eine Versicherungsdeckung sein.

Die zweite Ebene betrifft die Kommunikation zwischen der Exportrisikoversicherung und der schweizerischen Öffentlichkeit. Auch hier ist Transparenz unabdingbar, im Entwurf jedoch nicht gegeben. Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen über Exportgeschäfte stellt die notwendige demokratische Kontrolle darüber her, dass sich wirtschaftliche und menschenrechtliche Interessen die Waage halten. Bei der Absicherung von Exportgeschäften trägt die Schweiz eine Mitverantwortung für die Folgen, welche diese möglicherweise mit sich bringen können. In der vorliegenden Fassung des Exportrisikoversicherungsgesetzes werden vor allem die wirtschaftlichen Aspekte des Exportgeschäftes berücksichtigt. Kaum Beachtung finden jene Aspekte, die mit Menschenrechten, Umwelt-, Entwicklungs- und Friedenspolitik zusammenhängen.

Wir von der grünen Fraktion bitten Sie deshalb, auf diese Vorlage nicht einzutreten, damit sich wirtschaftliche und menschenrechtliche Interessen in Zukunft zumindest besser die Waage halten können.