Lexipedia

AB 52195

Schneider Johann N. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-09

Wortprotokoll

In aller Kürze spreche ich zuerst zum Minderheitsantrag Genner: Die Kommissionsmehrheit lehnt den Minderheitsantrag ab. Nicht, weil die Mehrheit prinzipiell gegen Transparenz ist, sondern weil die Transparenzanforderungen in Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen der beteiligten Geschäftspartner anhand der Entwicklungen in der Praxis zu bestimmen sind. Es gibt absolut legitime Diskretionsinteressen der beteiligten Unternehmen, die berücksichtigt werden müssen. Es ist z. B. ein wesentlicher Unterschied, ob die Transparenz vor dem definitiven Geschäftsabschluss oder danach hergestellt wird. Eine allgemeine Transparenzforderung im Gesetz führt da nicht weiter. Was die Geschäftspolitik und Geschäftspraxis der Serv insgesamt anbelangt, ist mit den Artikeln 24 Absatz 3 Buchstabe d, 30 und 33 bis 36 eine hohe Transparenz gewährleistet.

Im Namen der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie deshalb, den Minderheitsantrag Genner abzulehnen.

Zum Minderheitsantrag Fässler: Die Kommissionsmehrheit lehnt auch hier den Antrag der Minderheit ab. Es ist unbestritten, dass die Serv - übrigens auch die heutige ERG - die Grundsätze der schweizerischen Aussenpolitik zu beachten hat. Das ist umfassend zu verstehen, weshalb die Hervorhebung der Entwicklungszusammenarbeit, der Menschenrechte, der Friedens- und der Umweltpolitik nicht gerechtfertigt ist. Ich darf darauf hinweisen, dass in diesen Bereichen auch internationale Vereinbarungen bestehen und diese selbstverständlich eingehalten werden. Die OECD hat Regelungen zu den Umweltstandards, zur Korruptionsverhinderung und zur Vermeidung von Exportkrediten an die ärmsten Entwicklungsländer für unproduktive Güter. Die Kommissionsmehrheit will an Absatz 2 gemäss bundesrätlichem Entwurf festhalten, weil er für die Anwendung in der Praxis flexibler ist und gegebenenfalls auch Güterabwägungen erlaubt.

Im Namen der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie deshalb, den Minderheitsantrag abzulehnen.

Zu Artikel 6 Absatz 3: Die Kommissionsmehrheit lehnt den Antrag der Minderheit ab. Wie ich beim Eintreten dargelegt habe und wie auch in der Botschaft, gestützt auf gründliche Marktanalysen, erläutert wird, stellt der private Versicherungsmarkt für Geschäfte mit Zahlungszielen unter zwei Jahren heute nur für Lieferungen in die sogenannten OECD-Kernländer ein konsistentes Deckungsangebot. Probleme bestehen dagegen schon für Lieferungen in die Türkei oder nach Mexiko - und erst recht bei den Entwicklungs- und Transitionsländern, die nicht Mitglieder der OECD sind. Auch für Exporte in die neuen EU-Staaten sind die privaten Deckungsmöglichkeiten noch nicht gewährleistet.

Mit dem Antrag der Minderheit würde die Deckung für private Käuferrisiken so stark eingeschränkt, dass sie in wichtigen Geschäftsfeldern nicht zur Verfügung stünde. Der zweite Satz des vorgeschlagenen Absatzes 3 hilft auch nicht weiter, denn der verlangte Nachweis erfordert einen enormen bürokratischen Aufwand und kann in vielen Fällen innert nützlicher Frist gar nicht erbracht werden. Der Exporteur, sein ausländischer Kunde und die beteiligten Banken müssen bei Aufnahme der Geschäftsverhandlungen wissen, woran sie sind.

Es widerspricht den heutigen Marktverhältnissen und der künftigen Marktdynamik, wenn wir die Abgrenzung zwischen dem Tätigkeitsfeld der Serv und jenem der Privatassekuranz in einer starren Gesetzesnorm festlegen. Die Mehrheit der Kommission will die Abgrenzung vielmehr möglichst nahe an der Marktentwicklung vollziehen, wozu die Verordnung das richtige Instrument ist. Das ist auch der Weg, den die besten Kenner der Materie, die Exporteure und die Versicherer, der Kommission vorgeschlagen haben. Sie verweisen dabei auf die Regelungen in der EU, welche Deckungen der staatlichen Exportversicherungen im Bereich von weniger als zwei Jahren nur für Lieferungen in jene Länder ausschliessen, die wir oben als OECD-Kernländer bezeichnet haben. Selbst in der EU ist übrigens noch umstritten, wie die neuen Mitgliedstaaten zu behandeln sind. Auch da soll die Marktentwicklung entscheiden.

Herr Bundesrat Deiss hat in der Kommission erklärt, dass beabsichtigt sei, in der Verordnung entsprechende Bestimmungen aufzunehmen und diese noch mit gewissen Controlling-Mechanismen zu versehen. Dies genügt, um den verfolgten Zweck zu erreichen.

Kurz: Die Subsidiarität ist gegeben; es ist nicht nötig, die Ergänzungen ins Gesetz zu schreiben. Lieber Kollege Baader, wir wollen keinen Rückschritt hinter die geltenden ERG-Regelungen. Es wurde von Bundesrat Deiss soeben die Globalversicherung bei der Chemie erwähnt. Das Einzige, was letztlich zählt, ist die internationale Vergleichbarkeit. Wir sind zwingend darauf angewiesen, dass die Spiesse gleich lang und nicht ein wenig kürzer werden.

Im Namen der Kommissionsmehrheit darf ich Sie auch hier bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen.