Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · 2005-03-14
Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-14
Wortprotokoll
In sehr vielen Fällen stellt die schweizerische Gesetzgebung deutlich höhere Anforderungen an die Lebensmittelproduktion als jene anderer Staaten. Die von Kollege Ehrler eingereichte parlamentarische Initiative möchte deshalb die Bundesgesetzgebung in dem Sinne ändern, dass einheimische Nahrungsmittel, die etwa in Bezug auf Ökologie, Tierschutz oder Lebensmittelsicherheit von Gesetzes wegen höhere [PAGE 317] Standards erfüllen als vergleichbare importierte Nahrungsmittel, entsprechend gekennzeichnet und ausgelobt werden können. Es handelt sich dabei eigentlich um ein wichtiges Thema, nämlich um die Gleichstellung der Schweizer Produzenten und der ausländischen.
Mit der heutigen Regelung werden Schweizer Produzenten nämlich benachteiligt, weil sie aufgrund von höheren gesetzlichen Anforderungen an die Lebensmittelproduktion im Vergleich zu ausländischen Anbietern in ihrer unternehmerischen Freiheit beeinträchtigt sind. Sicher tragen diese Anforderungen in vielen Fällen zu verbesserter Qualität und damit zum guten Image von Schweizer Produkten bei. Aber wenn die Konsumentinnen und Konsumenten nicht über den entsprechenden Mehrwert informiert werden dürfen, so führt dies faktisch zu einem Konkurrenznachteil für inländische Produkte. Eine Kennzeichnung der höheren Anforderungen an die Schweizer Produkte, also eine sogenannte Positivdeklaration, ist somit angebracht und wäre eine erfolgversprechende wirtschaftsfördernde Massnahme.
Nach der Diskussion eines departementsübergreifenden Berichtes und der darin enthaltenen verschiedenen Varianten zur gesetzlichen Regelung des Anliegens gelangte die WAK mit 20 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen zum Ergebnis, dem Rat eine Ergänzung des Landwirtschaftsgesetzes durch einen neuen Artikel 16a vorzuschlagen. Darin wird festgehalten, dass landwirtschaftliche Produkte mit Hinweisen auf Eigenschaften und Produktionsmethoden, welche sich aufgrund von gesetzlichen Vorschriften ergeben, oder mit Hinweisen auf diese Vorschriften versehen werden können. Diese Hinweise beruhen auf freiwilliger Basis.
Bedenken wurden in der Kommission in dem Sinne geäussert, dass die Positivdeklaration bereits heute zulässig und daher eine zusätzliche Regelung nicht nötig sei.
Auch müsse befürchtet werden, dass der Täuschungsschutz für die Konsumentinnen und Konsumenten untergraben werde. Diesen Bedenken muss wie folgt entgegnet werden: Es ist zwar in der Tat so, dass es nach der Lebensmittelgesetzgebung bereits heute zulässig ist, auf die bei der Herstellung eines Lebensmittels angewendeten Produktionsverfahren, die entsprechenden Gesetzesvorschriften oder die auf diese Produktionsverfahren zurückführenden besonderen Eigenschaften hinzuweisen. Verboten ist heute hingegen das Ausloten von Eigenschaften, welche alle anderen vergleichbaren Lebensmittel auch aufweisen. Gemäss heutiger Vollzugspraxis sind das beispielsweise Hinweise darauf, dass ein bestimmtes Lebensmittel den bestehenden gesetzlichen Anforderungen genügt. Nach heutiger Gesetzgebung erweist sich die Abgrenzung jener Angaben, die derartige Hinweise betreffen und demnach verboten sind, von denjenigen, die Konsumenten und Konsumentinnen tatsächlich einen Informationsgewinn bringen, als schwierig. Hier bestehen mit den jetzigen rechtlichen Bestimmungen ein erheblicher Interpretationsspielraum und somit eine Rechtsunsicherheit, welche nach Ansicht der Kommission im Umfeld der zunehmend liberalisierten Märkte unbedingt beseitigt werden muss. Der Schweizerische Bauernverband betont, dass die vorgeschlagene Regelung dringend nötig sei, und meint zu Recht, dass es für die einzelnen Landwirtinnen und Landwirte absolut legitim sei, auf die Vorzüge der einheimischen Produkte hinweisen zu dürfen, wenn importierte Lebensmittel in der Produktion nicht den gleichen Anforderungen genügen müssten. In diesem Zusammenhang sei es auch unverständlich, dass die Mehrbelastung der Landwirtschaft zurzeit als Selbstverständlichkeit qualifiziert werde. In seiner Stellungnahme vom 24. November 2004 meint auch der Bundesrat, dass eine Klärung der Rechtslage in diesem Bereich angebracht sei. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass Informationen über besondere Eigenschaften bzw. Produktionsvorschriften bei der Vermarktung der einheimischen landwirtschaftlichen Produkte von zentraler Bedeutung seien, und stimmt dem Antrag der Kommission zu.
Ich beantrage Ihnen hiermit, dem einstimmig zustandegekommenen Entscheid der vorberatenden Kommission zu folgen und die Ergänzung des Landwirtschaftsgesetzes im vorgeschlagenen Sinne zu unterstützen.