Lexipedia

Escher Rolf · Ständerat · 2005-03-02

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-02

Wortprotokoll

Zu Absatz 1 Buchstabe b: Die Kommission hat die Alkoholwerbung intensiv beraten; sie hat ein generelles Verbot für alle Veranstalter mit 8 zu 4 Stimmen abgelehnt. Sie unterstützt damit in Bezug auf die Alkoholwerbung den Entwurf des Bundesrates, der vom Nationalrat übernommen wurde. Die Alkoholwerbung ist für Bier, Wein, Moste und Ähnliches für lokale und regionale Veranstalter erlaubt. Für die SRG gilt das Alkoholwerbeverbot; das ist dann als Lex specialis in Artikel 16 geregelt.

Bei Artikel 16 haben wir zu diesem Thema auch noch ein Problem in Bezug auf alle anderen nationalen und sprachregionalen Veranstalter, das hier hineinspielt. Wir werden darüber aber bei Artikel 16 diskutieren.

Zu Absatz 1 Buchstabe c: Da die Kommission dem Nationalrat nicht folgen will, möchte ich das jetzt vorweg begründen. Die Kommission beantragt Ihnen hier und bei Litera d, die politische Werbung und die religiöse Werbung gesamthaft und generell zu untersagen. Ich behandle diese beiden Literae gemeinsam, wenn Sie das akzeptieren - Sie tun es.

Das Verbot von politischer und religiöser Werbung war in der Kommission unbestritten. Wir waren einstimmig der Meinung, dass wir diese Werbung hier nicht zulassen sollten; dies in Übereinstimmung mit dem Bundesrat, aber im Unterschied zum Nationalrat. Diese Verbote bedürfen selbstverständlich der Präzisierung auf Verordnungsstufe. Wir wollen die Details nicht im Gesetz regeln. Darum gehört das in die Verordnung, z. B. die Frage: Ab wann darf ein Kandidierender in diesen Medien nicht mehr Werbung betreiben? Ist das ab der Nominierung? Wie ist es für den Amtierenden? Diese Fragen müssen in der Verordnung geregelt sein, insbesondere dann auch bezüglich Sachfragen.

Ab wann darf für eine Sachfrage, die dem Volk unterbreitet wird oder unterbreitet werden kann, nicht mehr Werbung betrieben werden? Es ist wohl selbstverständlich, dass beispielsweise eine Tierschutzvereinigung Werbung machen kann gegen das Kastrieren von Ferkeln, ohne dass man diese einschläfert, ohne die entsprechende Narkose. Aber es ist auch selbstverständlich, dass ein Tierschutzverein gegen das Abschiessen des Wolfs Werbung machen kann. Die Frage stellt sich dann erst, wenn dies zeitlich in den Bereich einer möglichen Volksabstimmung fällt. Ist die Grenze nun das Festsetzen der Volksabstimmung? Ist sie der Beginn der Referendumsfrist, ist sie der Beschluss der Bundesversammlung über das entsprechende Gesetz? Ab wann soll solche politische Werbung verboten sein? Das muss dann der Bundesrat in der Verordnung regeln. Es ist nicht Sache des Gesetzgebers, dies hier detailliert aufzunehmen.

Wir sind aber in der Kommission der festen Überzeugung, dass die politische Werbung weiterhin untersagt sein soll. Es gibt verschiedene Gründe dafür. Es ist sicher, dass einzelne politische Organisationen, wenn das erlaubt ist, auf diese Möglichkeit setzen werden. Solche Werbung ist recht teuer. Das bedeutet, dass dann alle anderen Parteien das auch tun müssen, aber denen fehlt das Geld. Sie können sicher sein - das ist so sicher wie das Amen in der Kirche -, dann wird das Begehren an die Bundeskasse kommen, dann werden wir in dieser Bundesversammlung Anträge einbringen, dass die Parteien mehr Bundesgelder bekommen sollen.

Es scheint mir, dass es in den Medien - in Radio und Fernsehen - teilweise zu unappetitlichen Werbungen kommen könnte. Ich meine, das dient der Sache nicht. Es genügt, wenn das in den Printmedien gemacht wird. Die Kommission ist einstimmig der Meinung, dass wir hier die Stellung des Bundesrates einnehmen und die politische Werbung verbieten sollen.

Das Gleiche gilt in Bezug auf die religiöse Werbung; da werde ich nicht mehr intervenieren.