Lexipedia

Escher Rolf · Ständerat · 2005-03-02

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-02

Wortprotokoll

Bei Absatz 4 geht es um den angemessenen Anteil von Sendungen, die in einer für hör- und sehbehinderte Menschen geeigneten Weise aufbereitet sind.

Eine Vorbemerkung: Für die SRG gilt dieser Absatz nicht; für sie gilt wiederum als Lex specialisdie Regelung in Artikel 26 Absatz 2bis. Der Bundesrat legt darin diese Verpflichtungen mit der Konzessionserteilung an die SRG fest. Bereits heute wendet die SRG 2,5 Millionen Franken für diesen Zweck auf, z. B. untertitelt das Deutschschweizer Fernsehen Sendungen für insgesamt 1500 Stunden oder, wenn Sie wollen, für 4,5 Stunden pro Tag.

Für alle anderen Veranstalter ist Absatz 4 anwendbar. Die Minderheit möchte diesen Absatz ausweiten und beantragt Ihnen die Anfügung eines zweiten Satzes. Die Mehrheit ist der Meinung, dass dies eigentlich im ersten Satz des Absatzes bereits enthalten ist. So ist die Gebärdensprache nur eine der Formen einer Massnahme für Hörbehinderte und in diesem Sinne im ersten Satz bereits genereller enthalten.

Es geht sodann um die Entschädigung. Die Minderheit möchte, dass der Bund den Veranstaltern diese Massnahme entschädigt. Der Bund müsste also zwingend für diese Massnahme aufkommen. Im Behindertengesetz, eigentlich das allgemeinverbindliche Gesetz für dieses Thema, haben wir auch keine zwingende Vorschrift, sondern eine Kann-Vorschrift. Die Mehrheit will, dass die Veranstalter diese Verpflichtung ohne Entschädigungszahlung übernehmen. Im Rahmen des Behindertengesetzes kann das ja noch subventioniert werden. Wir meinen, es gibt da keinen grossen Unterschied zwischen irgendeinem Veranstalter und einem Hotelier, der bei einem Neubau das gesamte Gebäude behindertengerecht einrichten muss; das bringt auch sehr hohe Kosten mit sich.

Die Kommission ist mit 8 zu 2 Stimmen für den Antrag der Mehrheit.