Schweiger Rolf · Ständerat · 2000-06-05
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-06-05
Wortprotokoll
Mehrheit und Minderheit Ihrer Kommission sind sich darin einig, dass ein Anwalt unabhängig sein muss. Die Differenz besteht nun aber darin, ob der Begriff der Unabhängigkeit näher definiert werden muss. Die Kommissionen für Rechtsfragen - sowohl diejenige des Ständerates als auch diejenige des Nationalrates - haben stundenlang über mögliche Definitionen des Begriffes diskutiert und verschiedenste Formulierungsvorschläge für verschiedenste Definitionen ausgearbeitet. Keiner dieser Vorschläge fand aber in den Kommissionen eine Mehrheit.
Der Ständerat hat dann eine sehr strenge Umschreibung des Begriffes der Unabhängigkeit beschlossen, welche jedoch vom Nationalrat - weil nicht praktikabel und eine vernünftige Entwicklung des Anwaltsberufes verhindernd - abgelehnt wurde. Gleichsam im Sinne des kleinsten gemeinsamen Nenners hat der Nationalrat schliesslich befunden, dass zumindest eine eigentliche Anstellung bei einem Nichtanwalt mit dem Unabhängigkeitsgebot nicht vereinbar sei. Im Übrigen wurde die Auffassung vertreten, dass wie bis anhin die Frage, ob ein Anwalt unabhängig sei, fallweise letztinstanzlich vom Bundesgericht entschieden werden sollte. Schon heute besteht über das Vorliegen der [PAGE 236] Unabhängigkeitsvoraussetzung - wie übrigens vom Bundesrat in seiner Botschaft zutreffend ausgeführt - eine gefestigte Rechtsprechung, auf welche auch künftig abgestellt werden kann.
Dies hat aber den Vorteil, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung neue Erkenntnisse und Entwicklungen berücksichtigen darf, was allein zu gewährleisten vermag, dass auch der Anwaltsstand in einem liberalisierten Umfeld flexibel bleiben und sich veränderten Gegebenheiten anpassen kann.
Wir Politiker - viele von uns sind gleichzeitig auch Anwälte - verlangen Flexibilität, wirtschaftliche Liberalität und Anpassungsbereitschaft von unseren Unternehmungen, unserer Verwaltung, unseren Schulen, unserer Landwirtschaft und vielen mehr. Gerade wir politisierenden Anwälte würden deshalb nicht verstanden, wenn wir das Gleiche nicht auch von uns Anwälten verlangen würden. Das könnte aber der Fall sein, wenn der Minderheit zugestimmt würde. Die Gutheissung des Minderheitsantrages würde nämlich einerseits die Zementierung, ja das Zurückholen, eines nicht mehr zeitgemässen Berufsbildes bedeuten und vermöchte andererseits zu bewirken, dass modern konzipierte Anwaltsbüros sich einer gewandelten Konkurrenz nicht mehr stellen könnten.
Diese Meinung gilt es zu begründen. Gemäss Minderheitsantrag ist ein Anwalt dann und nur dann unabhängig, wenn er keinerlei Beziehungen zu Dritten hat, sofern durch solche Bindungen diese Dritten irgendwelchen - ich wiederhole: irgendwelchen - Einfluss auf die Berufsausübung des Anwaltes haben könnten. Da das Fehlen solcher Bindungen zu Dritten vor dem Registereintrag vorliegen und nachgewiesen werden muss, hat die Qualifizierung und Bewertung der aus solchen Bindungen möglichen Einflüsse objektiviert und abstrakt zu sein.
Bindungen entstehen beispielsweise durch die Übernahme eines Verwaltungsratsmandates einer AG oder die Übernahme des Sekretariatsmandates eines Verbandes. AG und Verband aber sind Dritte, die auf einen Anwalt Einfluss haben können. Weil eine abstrakte Beurteilung vorzunehmen ist, genügt schon dieses Einfluss-Haben-Können, um den Registereintrag abzulehnen oder zu widerrufen. Ein Anwalt darf deshalb beispielsweise das Mandat für den Angestellten einer solchen AG oder ein Mandat, das im weitesten Sinne im Umfeld des Tätigkeitsbereiches des Verbandes angesiedelt ist, nicht betreuen, weil die AG oder der Verband abstrakt betrachtet die Mandatsausübung beeinflussen könnten. Ja, es fragt sich sogar, ob man als Verwaltungsrat die AG selber vertreten kann, wenn eine solche Vertretung ausserhalb der Organstellung, z. B. zufolge Kompetenzdelegation durch ein Organisationsstatut, geschieht. Fraglich ist weiter, ob man als Verbandssekretär noch unabhängig wäre, wenn man Verbandsmitglieder vertreten würde.
Nun zu den drei Beispielen, die Kollege Stadler angeführt hat. Er hat nur gewürdigt, wie diese Beispiele im Lichte der heutigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen sind. Er hat es aber unterlassen, die Frage zu prüfen, wie es wäre, wenn nun die Fassung der Minderheit angenommen würde. Ich gestatte mir deshalb, diese Beispiele nochmals zu wiederholen.
Beispiel 1: Die Anwaltssozietät X, die durchaus eine kleine sein kann, hat sich auf das Erbrecht spezialisiert. Aus der Erkenntnis heraus, dass die erfolgreiche Durchführung grösserer Erbteilungen neben juristischem Know-how auch sehr viel Know-how in Fragen der Vermögensverwaltung, der Rechnungsführung und in vielen Fällen auch des Immobilienwesens voraussetzt, wird beschlossen, neben den Anwälten A, B und C auch einen Vermögensverwalter D, einen Kundigen des Rechnungswesens E und einen Immobilienfachmann F in die Sozietät aufzunehmen. Es wird vereinbart, dass, je nach Art des zu teilenden Nachlasses, entweder ein Jurist oder der Vermögensverwalter oder der Kundige des Rechtswesens oder der Immobilienfachmann die Nachlassteilungsgruppe leiten wird. Man geht durchaus davon aus, dass gewisse Teile der Erbteilung auch prozessual durchgeführt werden können.
Die Bildung einer so strukturierten Anwaltssozietät wäre gemäss dem Antrag der Minderheit nicht möglich. Weshalb? Die Nichtanwälte D, E und F könnten nämlich auf die Gestaltung des Mandatsablaufes und somit auch auf den juristischen Teil der Nachlassteilung Einfluss nehmen, dies allenfalls sogar mit Weisungen. Die Nichtanwälte hätten somit auf ihre Anwaltspartner einen sich auf die Berufsausübung auswirkenden Einfluss. Sie wären nicht nur Hilfspersonen, sondern es könnte vielmehr so sein, dass sie je nach Fall entweder gleich gestellt oder hierarchisch sogar höher gestellt an der Nachlassteilung beteiligt wären.
Beispiel 2: Ein Büro will sich auf die Gesamtberatung von Grossfirmen und somit nicht nur auf die Betreuung in juristischer Hinsicht spezialisieren. Neben eigentlichen Anwälten sollen ihm auch andere Partner, so ein nicht von der Juristerei her kommender Steuerexperte, ehemalige leitende Bankangestellte, ein Börsenfachmann und ein Notar, angehören. Letztere können, da sie nicht Rechtsanwälte sind, nicht in ein kantonales Register eingetragen werden.
Sie sind deshalb Dritte. Hier würden also Beziehungen zu Dritten geschaffen, die sich auf die Berufsausübung des Anwaltes auswirken könnten - was die Gründung eines so konzipierten Anwaltsbüros verunmöglichte.
Beispiel 3: Es gibt immer mehr mit internationalen Prozessen oder mit international zu betreuenden Mandaten beschäftigte Büros. Schweizerische Büros gehen z. B. - allenfalls über eine längere Zeit betrachtet - mit amerikanischen, englischen oder französischen Büros vertragliche Bindungen ein. Je nach Mandat kann es so sein, dass das Londoner oder das New Yorker oder das Pariser Büro die Führung des Mandates übernimmt. Im Ausland tätige Anwälte sind aber auch zukünftig in aller Regel nicht in ein kantonales Register eingetragen - somit also Dritte. Wäre es nun so, dass ein schweizerisches Büro einer solchen Gruppierung nicht angehören könnte, weil es Einflussmöglichkeiten der ausländischen Büros gäbe, so hiesse dies, dass auf dem Markt der internationalen Mandate die schweizerische Anwaltschaft nicht mehr vertreten wäre.
Man kann nun einwenden, dass mit Nichtanwälten auch eine Zusammenarbeit von Fall zu Fall vereinbart werden kann. Eine solche Argumentation verkennt jedoch einerseits die heute schon gegebenen Realitäten und andererseits die zukünftigen Entwicklungen. Der Trend geht, darum kommt auch die Anwaltschaft nicht herum, immer mehr in Richtung Gesamtbetreuung. Grössere Unternehmen, komplexere Erbengemeinschaften, z. B. aber auch Bauherren von Grossüberbauungen und Personengruppen mit strittigen Grossforderungen gegenüber Versicherungen wollen immer mehr einen einzigen Vertragspartner haben, der sie gesamtheitlich betreut und auch die alleinige Verantwortung trägt. Dieser Service wird heute schon angeboten, und zwar durch Banken, Treuhandunternehmen und nicht in die Register eingetragene "law firms". Würde man nun den Begriff der Unabhängigkeit in der restriktiven Fassung des Antrages der Minderheit gutheissen, so hiesse dies, dass es schweizerischen Anwaltsbüros in Zukunft verwehrt wäre, Mandate anzunehmen, wie sie in meinen Beispielen skizziert wurden.
Ich kann mir nun vorstellen, dass es einige gibt, die dem Antrag der Minderheit gerade deshalb zustimmen wollen, weil sie glauben, so könne man eine Barriere schaffen, welche die Anwaltschaft vor der Konkurrenz durch Banken und Treuhandunternehmen schützt. Eine solche Konkurrenzsituation gibt es heute zwar durchaus. Der Antrag der Minderheit würde aber genau das Gegenteil eines Schutzes bewirken. Es träfe zwar zu, dass in Bezug auf grössere Gesamtbetreuungsmandate zwischen Anwaltsbüros einerseits und Banken und Treuhandunternehmen andererseits keine Konkurrenz spielen würde. Opfer dabei aber wären die Anwälte.
Dies kann nur verhindert werden, wenn in Bezug auf die Zulassung der Anwaltstätigkeit eine flexible Formulierung stipuliert wird und so Anwälte zu Banken und Treuhandunternehmungen in Konkurrenz treten können. Ist dies nicht möglich, sind die Verlierer die Anwälte. Konkurrenz schadet nur, wenn man sich ihr nicht stellt. Konkurrenz nützt, wenn man sich auf sie einlässt. Anwälte können durchaus auch grössere und komplexere Materien, bei denen verschiedene [PAGE 237] Fachrichtungen eine Rolle spielen, bewältigen. Voraussetzung ist, dass sie sich dabei mit Dritten verbinden können, um mit ihnen gemeinsam komplexere und langwierigere Probleme zu lösen. Es muss anerkannt werden, dass es kaum mehr grössere Probleme mit ausschliesslich juristischen Aspekten gibt.
Die Mehrheit der Kommission ist deshalb für eine freiere, generellere Fassung des Gesetzes. Da das Erfordernis der Unabhängigkeit nach wie vor eine zentrale Bedeutung haben wird, wird es dadurch nicht zu Missbräuchen kommen. Bei einem Gutheissen des Antrages der Mehrheit, der mit der vom Nationalrat beschlossenen Fassung identisch ist, wird vielmehr eine Situation entstehen, die es dem Anwaltsstand erlaubt, den Anforderungen einer modernen Zukunft Rechnung zu tragen.
Ich beantrage Ihnen deshalb, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.